siehe Handelsgeschäft, einseitiges.
Ist das Rechtsgeschäft nur für eine der beiden Parteien ein Handelsgeschäft, spricht man von einem einseitigen Handelsgeschäft (§ 345 HGB). Ist ein Rechtsgeschäft, das für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist, spricht man von einem beiderseitigen Handelsgeschäft. Dies setzt voraus, dass beide Kaufleute sind und das Geschäft zum Betriebe ihrer jeweiligen Handelsgewerbe gehört (§ 343 Abs. 1 HGB).
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