Mahnung ist das an keine bestimmte Form gebundene Verlangen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner, eine geschuldete Leistung zu erbringen. Ein Gläubiger wird meist als Erstes des Weg des außergerichtlichen Mahnverfahrens beschreiten, indem er mit einem Brief den Schuldner zur Leistung auffordert (zuerst "Mahnung" in Form eines Erinnerungsschreibens – der Gläubiger will seinen Geschäftspartnerja nicht direkt verärgern; sodann: als 1., 2. usw. Mahnung klar ausgewiesene Schreiben). Führt das außergerichtliche Mahnverfahren nicht zum Erfolg, dann wird dem Gläubiger mit dem gerichtlichen Mahnverfahren ein einfacher, billiger und schneller Weg eröffnet, seine Zahlungsansprüche gegen einen säumigen Schuldner geltend zu machen. Die Voraussetzungen dafür sind: Das Verfahren ist in erster Linie für solche Ansprüche gedacht, gegen die ein Schuldner voraussichtlich keine Einwendungen erheben wird. Es muss ein fälliger Zahlungsanspruch bestehen. Mit der Erfüllung dieses Zahlungsanspruchs soll der Schuldner in Verzug sein. O Es muss ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in DM oder € bestehen. Diese Geldforderung darf nicht abhängig von einer Gegenleistung sein. Das Mahnverfahren wird dadurch eingeleitet, dass ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt wird. Darin wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen entweder den geforderten Geldbetrag zu bezahlen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er dem Anspruch widerspricht. Wenn der Schuldner den Anspruch nicht für berechtigt hält und sich wehren will, muss er innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Gericht Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird das Verfahren (sofern eine Partei die Durchführung eines streitigen Verfahrens beantragt hat) in einen normalen Zivilprozess übergeleitet. Wird kein Widerspruch erhoben, dann muss der Antragsteller, der Gläubiger, nun einen Antrag an das Gericht stellen, einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Dieser ermöglicht es ihm, seine Forderung zwangsweise einzutreiben (• Zwangsvollstreckung). Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.
Aufforderung des Gläubigers - z. B. Bank - an den Schuldner - z. B. Kreditnehmer -, die geschuldete Leistung - z.B. Kreditrückzahlungsrate - zu erbringen. Ist die Schuld fällig, kommt der Schuldner durch erfolglose Mahnung in Schuldnerverzug.
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