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Lagergeschäft

Lagergeschäft ist die Warenverteilung über die Lager der beteiligten Groß- und Einzelhändler.

Gegensatz:
Streckengeschäft (berührt kein Händlerlager).

Der Lagerhalter übernimmt gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern (§ 416 HGB); er ist Kaufmann nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 HGB. Der Lagervertrag ist eine Sonderform des entgeltlichen Verwahrungsvertrags i. S. der §§ 688 ff. BGB (Verwahrung). Welches Recht auf das jeweilige Lagergeschäft anwendbar ist, folgt aus § 14 Abs. 1 OrderlagerscheinVO (OLSchVO). Über die Lagerung soll ein Orderlagerschein ausgestellt werden: Anwendbar sind §§ 1442 OLSchVO, die jeweils genehmigte Lagerordnung (s. § 5 OLSchVO) und subsidiär §§ 688 ff. BGB. Über die Lagerung soll kein Orderlagerschein ausgestellt werden: Anwendbar sind die §§ 416423 HGB, subsidiär §§ 688 ff. BGB. Pflichten des Lagerhalters: Aufbewahrungspflicht (§ 417 Abs. 1 HGB), Pflicht zur Ausstellung von Orderlagerscheinen (§§ 33, 34 OLSchVO, Orderpapiere, kaufmännische), Pflicht zur Gestattung der Berichtigung des eingelagerten Gutes (§418 HGB, § 17 OLSchVO), Anzeigepflicht (§417 Abs. 2, § 18 OLSchVO), besondere Haftung nach § 417 i. V. m. § 390 HGB, §§ 19, 15 OLSchVO), Verjährung nach §§ 423, 414 HGB, § 27 OLSchVO. Rechte des Lagerhalters: Anspruch auf Lagergeld (§ 420 Abs. 1 HGB, §21 OLSchVO), Auslagen und Aufwendungsersatzanspruch (§ 420 Abs. 1 HGB, § 21 Abs. 2 OLSchVO), gesetzliches Pfandrecht (§ 421 HGB, § 22 Abs. 1 OLSchVO) und Notverkaufsrecht (§ 417 HGB).

(im   Aussenhandel). Der Begriff Lagergeschäft ist im Aussenhandel die zollrechtliche Bezeichnung des Warenverkehrs über   Zollfreilager. Statistisch unterscheidet man zwischen   Generalhandel und   Spezialhandel. (im   Handelsrecht). Beim Lagergeschäft schliesst der Einlagerer mit dem Lagerhalter einen entgeltli­chen Lagervertrag, durch den der Lagerhalter verpflichtet wird, das Gut zu lagern und gegen Beschädi­gung und Verlust zu schützen (§§ 467 ff. HGB).

Grundvariante des Eigengeschäfts, bei der das Großhandelsunternehmen oder die Einkaufsgemeinschaft als Beschaffungs­zentrale die erworbenen Waren auf Lager nimmt. Die Waren können kurzfristig von den Einzelhandelskunden zur Deckung ih­res Bedarfs vom Lager genommen werden. Dies ist bei Einkaufsgemeinschaften für Be­kleidung und Textilien sowie Schuhe und Hartwaren von Bedeutung (Gegensatz: Streckengeschäft).                    

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