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Einkaufsgemeinschaft

[s.a. Verbund-gruppe]

Die Einkaufsgemeinschaft (vgl. Liebmann/ Zentes, 2001, S. 283) ist ein Zusammen-schluss von Einzelhandelsbetrieben, seltener auch von Großhandelsbetrieben, zum Zweck des gemeinsamen Wareneinkaufs. Die Initiative zur Schaffung von Einkaufsgemeinschaften ging ursprünglich von Einzelhandelsbetrieben aus, die ihre Wettbewerbssituation durch einen günstigeren Einkauf verbessern wollten. Im Gegensatz dazu wurden Freiwillige Ketten meist vom Großhandel gegründet, der in erster Linie Absatzziele verfolgte. Die Einkaufsgemeinschaften können hinsichtlich der von ihnen vermittelten bzw. vertriebenen Sortimente unterschieden werden in (vgl. Lieb-mann/Zentes, 2001, S. 283):

- Spezialeinkaufsverbände (z.B. für einzelne Produktgrappen im Textilbereich)

- Sortimentseinkaufsverbände für branchenübliche Sortimente

- Mehrbrancheneinkaufsverbände für Waren mehrerer Branchen.

Das ursprüngliche Tätigkeitsgebiet der gemeinsamen Beschaffung innerhalb von Einkaufsgemeinschaften ist heute sehr stark ausgeweitet worden. So zeigt sich innerhalb von Verbundgruppen eine neue Arbeitsteilung bzw. Aufteilung der Wertschöpfungsaktivitäten dahingehend, dass die Verbundgruppenzentrale zunehmend als Systemkopf agiert mit dem Ziel der Effizienz- und Effektivitätssteigerung der gesamten Gruppe va. in Bezug auf die Marktbearbeitung und damit Marketingaktivitäten. So zeigen sich innerhalb von Verbundgruppen insbesondere folgende Trends:

- harmonisierter Marktauftritt im Sinne einer Betriebstypenprofilierung (Betriebstypen des Handels)

- Full-Service-Betreuung der Mitglieder in Marketing, Logistik, Controlling und Warenwirtschaft

- Standortsicherung durch die Übernahme von Mitgliederstandorten

- Expansion von Regiebetrieben und Entstehen Franchise-ähnlicher Strukturen

- Angebot von Finanzierungspaketen

- Anpassung und Koordination von Entscheidungsstrukturen und -prozessen.

Einkaufsgemeinschaften treten häufig in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (Einkaufsgenossenschaft) auf. Allerdings sind auch Kapital- (GmbH, AG) und Personengesellschaften vorzufinden. Parallel dazu zeigt sich, ausgelöst durch steigenden Wettbewerbsdruck und zunehmende Internationalisierungstenden-zen, eine zunehmende Bündelungstendenz auf supranationaler Ebene, die als »Kooperation der Kooperationen« oder zweistufige Kooperation auf den internationalen Beschaffungsmärkten ein Gegengewicht gegenüber den Kooperationen der filialisier-ten Systeme erreicht (Einkaufskontore).

(Einkaufsverbände) in ihrer ursprünglichen Form ein Zusammenschluss von Einzelhandlungen, seltener auch von Grosshandlungen, zum Zwecke des gemeinsamen Wareneinkaufs. Während bei den Einkaufsgemeinschaften die Initiative von Einzelhandlungen ausging, wurde der Ausbau der freiwilligen Ketten im wesentlichen von Grosshändlern betrieben. Die Einkaufsgemeinschaften können hinsichtlich des von ihnen vermittelten Warensortiments differenziert werden nach Spezial- einkaufsverbänden (z.B. für Damenoberbekleidung), Sortimentseinkaufsverbänden (z.B. Textilien) und Mehrbranchen-Sortimentsein- kaufsverbänden (z.B. für Textilien, Möbel und Lebensmittel).   Die Einkaufsgemeinschaften beschränken heute ihre Tätigkeit meist nicht auf die Beschaffung von Waren, sondern übernehmen vielfältige Aktivitäten im Rahmen der innerbetrieblichen Betreuung und Absatzförderung der ihnen angeschlossenen Mitglieder. Sie sind als Eigenhändler, Handelsvertreter und Kommissionäre tätig. Man unterscheidet folgende Geschäftsformen: •     Zentralregulierungsgeschäft: Bezahlung der Mitgliederrechnungen durch die Gemeinschaft; •     Delkrederegeschäft: Übernahme einer Ausfallbürgschaft durch die Gemeinschaft; •     Abschlussgeschäft: Abschluss von Rahmenverträgen durch die Gemeinschaft mit einer Abnahmeverpflichtung bezüglich bestimmter Waren; •     Empfehlungsgeschäft: Empfehlung von Lieferanten und Waren durch die Gemeinschaft.   •       Literatur: Tietz, BJMathieu, G., Das Franchising als Kooperationsmodell für den mittelständischen Gross- und Einzelhandel, Köln u. a. 1979.

(auch Einkaufsvereinigung), Zusammenschluss von  Einzelhandelsunternehmungen mit dem Zweck, beim Einkauf durch die Bündelung von Nachfragemengen Preisvorteile zu erzielen. Für mittelständi­sche Betriebe des   Einzelhandels sind Einkaufsgemeinschaften ein Mittel im Konkurrenzkampf mit den Grossbetriebsformen auf den vorgelagerten Beschaffungsmärkten. Rechtsform ist häufig die Genos­senschaft, auch AG und GmbH. Teilweise weiterentwickelt zur Full-Service-Kooperation.

in ihrer ursprünglichen Form Zusammen­schluß (Verbundgruppe) von Einzelhan­dels-, seltener Großhandelsunternehmen, zum Zweck des gemeinsamen Warenein­kaufs. Im Unterschied zu freiwilligen Ket­ten sind die Mitgliedsunternehmen dieses Verbundgruppentyps nur auf einer Handels­stufe angesiedelt. Sie schaffen sich kooperativ eine Zentrale, die Beschaffungs-, Disposi­tions-, aber auch Lageraktivitäten über­nimmt. Einkaufsgemeinschaften werden von Einzelhandelsunternehmen v. a. zur Stär­kung ihrer Wettbewerbsfähigkeit mit Hilfe eines günstigen Einkaufs gegründet. Die Zentralen der Einkaufsgemeinschaften haben ihre Tätigkeit von der Warenbeschaf­fung ausgedehnt auf Aktivitäten der inner­betrieblichen Betreuung, wie Rechnungs­wesen, EDV, Marktforschung und Absatzförderung bis zu Marketingprogram­men für die angeschlossenen Mitglieder. Einkaufsgemeinschaftenbetreiben: - das Lagergeschäft bei eigenen Zentral­lagern oder eigenen Importlagern, - das Streckengeschäft, - das Eigengeschäft, - das Handelsvertreter- und Kommis­sionsgeschäft, - das Fremdgeschäft, - das Empfehlungsgeschäft, d.h. die Emp­fehlung von Lieferanten und Waren durch die Gemeinschaft, - das Abschlußgeschäft, d. h. der Abschluß von Rahmenverträgen durch die Gemein­schaft mit einer Abnahmeverpflichtung bestimmter Waren, - das Delkrederegeschäft, d.h. die Über­nahme der Ausfallbürgschaft durch die Gemeinschaft, - das Zentralregulierungsgeschäft, d.h. die Bezahlung der Mitgliederrechnungen durch die Gemeinschaft. Nach dem Warensortiment lassen sich Ein­kaufsgemeinschaften gliedern in: - Spezialeinkaufsverbände, z. B. für einzel­ne Warengruppen, - Sortimentseinkaufsverbände für das bran­chenübliche Sortiment, - Mehrbranchensortimentseinkaufsver- bände für Waren mehrerer Branchen. Früher wurde für Einkaufsgemeinschaften die Rechtsform der eingetragenen Genos­senschaft (e.G.) (Einkaufsgenossenschaft) gewählt. Weitere Rechtsformen sind Kapi­talgesellschaften und Personengesellschaf­ten.                                                 

Literatur:  Tietz, B., Der Handelsbetrieb, Mün­chen 1985.

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