Siehe: Rechtsform, öffentlich-rechtliche
sind Betriebe von Gebietskörperschaften (Gemeinden, Ländern, Bund), die weder eigene Rechts- noch Parteifähigkeit haben. Nach der Einbindung in den öffentlichen Haushalt werden unterschieden:
1. reine Regiebetriebe: Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Betriebs erscheinen in den Haushaltsplänen des Trägers (Brutto-Etatisierung).
2. verselbständigte Regiebetriebe: Im Haushaltsplan erscheint nur der Zahlungssaldo als Überschuß- oder Zuschußbedarf (Netto-Etatisierung). Der Regiebetrieb selbst stellt getrennte Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse auf. Dies erfordert eine Abgrenzung des Vermögens des Regiebetriebes und eine Erfassung von Leistungen anderer Stellen für den Regiebetrieb. Das Rechnungswesen der verselbständigten Regiebetriebe ist meist nach kaufmännischen Gesichtspunkten organisiert (doppelte Buchführung, Jahresabschluß, Kostenrechnung).
In der Gesundheitswirtschaft:
Unselbstständige Rechts- bzw. Organisationsform für kommunale Betriebe bzw. Unternehmen. Die rechtlichen Rahmenregelungen für den Regiebetrieb finden sich in den Kommunal- bzw. Gemeindeordnungen. Der kommunale Regiebetrieb ist dadurch gekennzeichnet, dass er in personeller, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht und damit auch haushaltsrechtlich vollständig in die Kommunalverwaltung integriert ist. Daraus folgt, dass der Regiebetrieb auch vollständig der Kontrolle und Steuerung durch die kommunalen Gremien unterliegt.
Krankenhäuser wurden häufig als kommunale Regiebetriebe geführt. Dies hat aus heutiger Sicht gewichtige Nachteile, weil die Betriebsführung nicht unabhängig agieren konnte, sondern der Einflussnahme durch die kommunalen Gremien wie zum Beispiel den Gemeinderat unmittelbar ausgesetzt war. Dies führte häufig zu kommunalpolitisch motivierten Entscheidungen, die jedoch wirtschaftlich nicht unbedingt zu sinnvollen Ergebnissen führten. Auch behinderte die Rechtsform des Regiebetriebs die Herausbildung eines spezialisierten Managements für die Führung von Krankenhäusern, da die Verwaltung eines Krankenhauses ein Teil der Kommunalverwaltung war und sich das Personal damit aus der Kommunalverwaltung rekrutierte und innerhalb der Kommunalverwaltung z. B. durch Beförderung auch in andere Bereiche wechselte bzw. aus anderen Bereichen in die Krankenhausverwaltung versetzt wurde.
Als Alternative zum Betrieb eines Krankenhauses als Regiebetrieb wurde vielfach der kommunale Eigenbetrieb gewählt. Seit mehreren Jahren geht man jedoch verstärkt dazu über, auch Krankenhäuser in der vollständigen Trägerschaft von Kommunen oder Landkreisen als GmbH oder gGmbH zu führen (formale Privatisierung).
älteste Form —öffentlicher Unternehmen; er ist haushaltsmässig in die Trägerkörperschaft integriert. Sein Rechnungssystem beruht deshalb auf der Kameralistik. Beispiele sind Wasserwerke, Hafenbetriebe oder Theater. Während reine Regiebetriebe keinerlei Selbständigkeit in der Leitung aufweisen, können verselbständigte Regiebetriebe als Sondervermögen ausgegliedert und als Eigenbetriebe geführt werden.
Regiebetriebe sind Betriebe der öffentlichen Hand. Sie werden organisatorisch als Abteilungen der öffentlichen Verwaltung geführt, i.d.Regiebetriebe von Beamten geleitet und voll im Haushalt kameralistisch erfaßt.
Gegensatz: Eigenbetriebe
Die öffentliche Hand beteiligt sich am Wirtschaftsleben entweder in privatrechtlicher Form, beispielsweise GmbH oder AG, teilweise als »Einmanngesellschaft«, oder in nicht privatrechtlicher Form. Bei letzterer ist zu unterscheiden zwischen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit, beispielsweise Sparkassen, und ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Regiebetriebe sind solche Einrichtungen, die organisatorisch als Abteilung der öffentlichen Verwaltung geführt werden und die voll (brutto) im Haushalt kameralistisch erfaßt werden. Beispiele: Straßenreinigung, Bibliotheken, Forsten. Im Gegensatz dazu erstellen die Sondervermögen und die Eigenbetriebe Wirtschaftspläne; sie erscheinen im Haushalt der Gebietskörperschaft nur mit dem Zuschuß oder der Ablieferung (netto).
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