sind Wirtschaftsunternehmen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden. Kennzeichnend für sie ist, daß sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, jedoch eine gewisse Selbständigkeit aufweisen. Dies ist dadurch gegeben, daß sie zumeist als Sondervermögen der Gemeinden aus der Verwaltung ausgegliedert sind. Beispiele: Wasserwerke, Verkehrsbetriebe, Krankenhäuser, Stromwerke usw. Für diese Eigenbetriebe ist ein kaufmännisches Rechnungswesen zu führen, das neben Wirtschaftsplan und Jahresabschluß auch eine Kosten- und Leistungsrechnung enthält.
Eigenbetriebe sind Betriebe der öffentlichen Hand. Es sind Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Verfassung und Verwaltung durch die Eigenbetriebsverordnungen der Länder geregelt sind. Der Eigenbetrieb stellt einen eigenen Wirtschaftsplan auf, der nicht den Vorschriften des Haushaltsrechts unterliegt. Er erscheint im Haushaltsplan nur mit dem geschätzten Reinertrag. Die Rechnungslegung erfolgt getrennt.
Gegensatz: Regiebetriebe
In der Gesundheitswirtschaft:
Besondere öffentlich-rechtliche Rechtsform für kommunale Betriebe. Der Eigenbetrieb hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, es handelt sich vielmehr um ein ausgegliedertes Sondervermögen des eigentlichen Rechtsträgers mit eigenem Wirtschaftsplan. Allerdings ist der Eigenbetrieb damit – anders als der Regiebetrieb – organisatorisch aus der Gemeindeverwaltung im eigentlichen Sinne ausgegliedert bzw. davon abgegrenzt. Die rechtlichen Rahmenregelungen für den Eigenbetrieb finden sich in den Kommunal- bzw. Gemeindeordnungen.
Die Leitung eines Eigenbetriebes obliegt einer Betriebsleitung, die Aufsicht führt ein Betriebsausschuss, der vom Gemeinderat eingesetzt wird. Beschlüsse grundsätzlicher Art verbleiben jedoch beim Gemeinderat. Die rechtliche Vertretung des Eigenbetriebs obliegt dem rechtlichen Vertreter der Gemeinde.
Der Eigenbetrieb wurde häufiger als Alternative zum Betrieb eines Krankenhauses als Regiebetrieb gewählt, weil er eine laufende Betriebsführung durch die Betriebsleitung und damit eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber den Gemeindegremien ermöglichte. Seit mehreren Jahren geht man jedoch verstärkt dazu über, auch Krankenhäuser in der vollständigen Trägerschaft von Kommunen oder Landkreisen als GmbH oder gGmbH zu führen (formale Privatisierung).
Eigenbetriebe sind Wirtschaftsunternehmen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, jedoch eine gewisse Selbständigkeit. Diese wird dadurch erreicht, daß Eigenbetriebe als Sondervermögen der Gemeinden aus der Verwaltung ausgegliedert sind.
Beispiel:
Gas-, Strom-, Wasserwerke, Verkehrsbetriebe, Domänen.
Hinweis:
Für Eigenbetriebe ist ein betriebliches Rechnungswesen zu führen, das neben Wirtschaftsplan und Jahresabschluß auch eine Kosten- und Leistungsrechnung enthält.
Eigenbetriebe (Betriebe, öffentliche) sind kommunale wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Verfassung und Verwaltung sich nach den Eigenbetriebsgesetzen bzw. Verordnungen der Länder bestimmt. Eigenbetriebe sind beispielsweise vielfach die Stadtwerke. Die Rechtsbeziehungen zwischen Eigenbetriebe und ihren Benutzern können öffentlich oder privatrechtlich geregelt sein. Keine E., sondern öffentliche Einrichtungen sind beispielsweise die gemeindüchen Schwimmbäder und die Theater; auch die sog. Eigengesellschaften, die als private Unternehmen in der Form einer juristischen Person betrieben werden, wie häufig die Verkehrsbetriebe, sind keine E.
sind als nichtrechtsfähige Anstalten Sondervermögen der Gemeinden, mit denen eine gewisse Selbständigkeit der öffentlichen Unternehmen auf Gemeindeebene erreicht werden kann. Rechtsgrundlagen bilden die Gemeindeordnungen der Länder und die jeweiligen Eigenbetriebsverordnungen sowie gesetzlich speziell vorgesehene und durch die Gemeinde erlassene Betriebssatzungen. Eigenbetriebe haben eine eigenverantwortliche Werksleitung, die von einem durch den Gemeinderat gebildeten Werksausschuss überwacht wird. Die Buchführung erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen. Eigenbetriebe sind Nettobetriebe, d.h. sie erscheinen im Gemeindehaushalt nur mit der Differenz aus Einnahmen und Ausgaben. In Eigenbetrieben können nur die Betriebe jeweils einer Gemeinde zusammengefasst werden, wobei die Gemeinde über das Vermögen der Eigenbetriebe hinaus für deren Verbindlichkeiten haftet. Der Eigenbetrieb hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
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