Form des Marketing und zugleich Vertriebsform (Franchising).
Fachbegriff aus dem Transportversicherungswesen. Franchisen bezeichnen die vertragliche Freizeichnung der Versicherer, aufgrund derer sie bis zu einer bestimmten Höhe für Schäden an einer Ware nicht aufkommen müssen. Dies kann in Form von Prozent-Franchisen («frei von den ersten 5% ») oder Total-Franchisen vereinbart werden. Es werden unterschieden: Integral-Franchise: Schäden bis zu einer vereinbarten Höhe werden nicht von dem Versicherungsgeber ersetzt, darüber hinausgehende Schäden werden jedoch in voller Höhe übernommen. Abzugs-Franchise: Der Versicherungsgeber deckt nur die über die Franchise hinausgehenden Schäden. Die Franchise-Quote wird also von jedem Schaden abgezogen. Sowohl die Integral-Franchise als auch die Abzugs-Franchise können alternativ mit einer prozentualen Quote oder einem absoluten Betrag vereinbart werden.
Selbstbeteiligung
(in der Versicherungswirtschaft), siehe Selbstbeteiligung.
(frz.). Begr. d. Versicherungswesen, insb. der Transportversicherung. Wenn die Franchise-Klausel (eine Bagatell-Klausel) vertraglich vereinbart ist, dann erfolgt die Versicherungsleistung erst beim Überschreiten einer bestimmten Schadenshöhe. Es wird eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vorbehalten. Eine solche Prozentfranchise kann z. B. lauten: „frei von den ersten 5 %". Im Frachtgeschäft wird dadurch der Versicherungsnehmer angehalten, Verpackung und Transportmittel sorgfältig auszuwählen, so dass während des Transports kleinere Schäden erst gar nicht entstehen. Es ist zu unterscheiden nach: (1) Abzugsfranchise. Der Versicherer deckt nur den über der Franchise liegenden Schaden; die Franchisequote wird vom Schaden abgezogen. (2) Integralfranchise. Hierbei besteht für den Versicherer Zahlungspflicht für den gesamten Schaden, sobald dieser die Selbstbeteiligung übersteigt.
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