vom Schuldner aus- gestellte Urkunde zur Bestätigung einer Schuld gegenüber dem Gläubiger; dient nur der Beweiserleichterung und verkörpert nicht die Forderung; stellt mithin kein Wertpapier dar.
ist eine Urkunde, in der bestätigt wird, daß eine Forderung besteht. Der Schuldschein ist kein Wertpapier. Die Forderung kann vom Gläubiger auch ohne Besitz des Schuldscheins geltend gemacht werden, der Schuldner darf jedoch die Begleichung der Schuld von der Rückgabe des Schuldscheins abhängig machen. Kann der Gläubiger den Schuldschein nicht beibringen, so darf der Schuldner ein beglaubigtes negatives Schuldanerkenntnis (Beglaubigung, Schuld) verlangen, in dem anerkannt wird, daß die Schuld nicht mehr besteht.
Der Begriff des Schuldscheins ist im Gesetz nicht definiert. Ein Schuldschein ist kein Wertpapier, sondern lediglich ein beweiserleichterndes Dokument. Der Kreditnehmer bestätigt durch den Schuldschein, dass er den Kreditbetrag empfangen hat. Hierdurch wird die Beweislast vom Gläubiger auf den Schuldner verlagert; üblicherweise trägt der Schuldner die Beweislast. Im Gegensatz zu Wertpapieren, bei denen das verbriefte Recht nicht ohne Innehabung des Papiers geltend gemacht werden kann, ist der Besitz des Schuldscheines zur Geltendmachung der Forderung nicht erforderlich.
Urkunde, in welcher der Darlehensnehmer bei Schuldscheindarlehen dem Darlehensgeber bestätigt, Zinsen und Tilgung zu bezahlen
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