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Gebrauchsmuster

Spezialgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Das Gebrauchsmuster wird für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erfolgt schnell und preiswert, da weder Neuheit noch Erfindungshöhe überprüft werden. Es entsteht ein vollwertiges gewerbliches Schutzrecht vergleichbar dem Patentrecht. Dem Vorteil der einfachen Erlangung eines »kleinen Patents« steht das Risiko einer nachträglichen Überprüfung der Schutzvoraussetzungen in einem Löschungsverfahren oder in einem gerichtlichen Verletzungsprozess gegenüber. Dennoch hat sich das Gebrauchsmuster durchgesetzt. Es verschafft dem Rechtsinhaber ein Ausschlussrecht. Er kann z.B. die Herstellung, den Vertrieb und die Nutzung seines Gebrauchsmusters untersagen oder durch Lizenzvertrag nutzen. Die Schutzhöchstdauer beträgt zehn Jahre.

ist ein Rechtsschutz nach GebrMG, der sich auf Erfindungen erstreckt, die einem neuen Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen. Es steht zwischen dem anspruchsvolleren Patent und dem weniger anspruchsvollen Geschmacksmuster. Für Gebrauchsmuster kommen hauptsächlich Werkzeuge, Spielwaren, Haushaltsgeräte usw. in Frage. Gebrauchsmuster werden beim Patentamt angemeldet.

Siehe auch: Schutzrechte, gewerbliche

Neuerungen an Arbeitsgerätschaften und Gebrauchsgegenständen (z.B. Werkzeuge, Haushaltsgeräte), d.h. dem Gebrauchszweck dienende Änderungen der Raumform (Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung); also keine Verfahren, Stoffe oder ästhetische Muster (Geschmacksmuster). Gebrauchsmuster schützen Erfindungen, die "neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind" (§ 1 Gebrauchsmustergesetz vom 28.8. 1986, BGBl I, S. 1455ff., geändert am 7.3. 1990, BGBl I, S. 428 ff.). Das Gesetz gewährt eine Schutzdauer von drei Jahren; sie kann um weitere drei Jahre und sodann um jeweils zwei Jahre bis zu maximal zehn Jahren verlängert werden. Durch Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle wird das alleinige Recht erworben, das Muster gewerbsmässig nachzubilden, die hergestellten Gegenstände in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen (zur Gebrauchsmusteranmeldung vgl. die Abb.). Bemerkenswert ist, dass eine Prüfung der Neuheit eines Gebrauchsmusters erst erfolgt, wenn seine Löschung wegen Verletzung eines anderen Schutzrechts oder mangelnder Neuheit beantragt wird.   Eine Gebrauchsmusterhilfsanmeldung liegt vor, wenn mit einer Patentanmeldung für den Fall ihrer Zurückweisung ersatzweise die Gebrauchsmusteranmeldung beantragt wird. Die Gebrauchsmusteranmeldung ist unter Beachtung der Anmeldebestimmungen an die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamts zu richten. Die steigende Beliebtheit von Gebrauchsmuster- statt Patentanmeldungen wird bei manchen Unternehmen trotz der geringeren Schutzzeit damit erklärt, dass die Gebühren geringer seien, das formale Prüfungsverfahren schneller und einfacher sei sowie kürzere Produktlebenszyklen oder raschere technologische Umbrüche längere Patentierungsmöglichkeiten ohnehin nicht erforderten. Die relative Häufigkeit von Gebrauchsmusteranmeldungen steigt mit der Unternehmensgrösse an. Gebrauchsmuster

Gewerbliches Schutzrecht, das ohne Prüfung für neue technische Erfindungen durch das nationale Pa­tentamt registriert wird. Die Überprüfung erfolgt erst bei einem evtl. Einspruchsverfahren mit Dritten. Siehe auch   Gewerblicher Rechtschutz.

Das Gebrauchsmusterrecht ist geregelt im Gebrauchsmustergesetz vom 5.5.1936 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.8. 1986. Es enthält Vorschriften über die Gebrauchsmusterfähigkeit, die Anmeldung, Eintragung und Wirkung des Gebrauchsmu­sters und die Gebrauchsmusterberühmung. Es regelt ferner das Verfahren vor dem Pa­tentamt, das Beschwerdeverfahren sowie die Gebrauchsmusterstreitsachen. Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht für technische Erfindungen, das neben dem Patentrecht zum Schutz v. a. klei­nerer Erfindungen geschaffen wurde. Das Gebrauchsmuster ist ein Recht zur aus­schließlichen Nutzung der unter seinen Schutz gestellten Erfindung. Es ist einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen als ein Patent, hat aber mit drei Jahren eine kürzere Laufzeit. Wie das Patent setzt das Gebrauchsmuster eine Erfindung voraus, je­doch hinsichtlich Neuheit und Erfindungs­höhe eine geringere erfinderische Leistung als ein Patent. Als Gebrauchsmuster werden Arbeitsgerätschaften, Gebrauchsgegenstän­de oder Teile davon geschützt, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen. Für patentfähige Erfin­dungen kann vorab oder zugleich ein Ge­brauchsmuster angemeldet werden, was den Vorteil hat, dass für die Erfindung sehr viel schneller ein Schutzrecht erworben wird. Vom Geschmacksmuster unterscheidet sich das Gebrauchsmuster durch seine Zweckbestimmung; während das Ge­schmacksmuster einem ästhetischen Zweck dient, besitzt das Gebrauchsmuster stets ei­nen wirtschaftlichen oder technisch nutzba­ren Zweck. Das Gebrauchsmuster hat die Wirkung, dass allein sein Inhaber befugt ist, die geschützte Erfindung zu benutzen; es gewährt somit ei­ne absolute und eigentumsähnliche Rechts­position. Nach § 1 Gebrauchsmustergesetz werden Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegen­stände oder Teile davon insoweit als Ge­brauchsmuster geschützt, als sie dem Ar- beits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Geschützt werden nur solche Erfindungen, die sich in einer Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung zeigen, d. h. in einer hinreichend bestimmten Raumform verkörpert sind. Nicht schutzfähig sind da­her z. B. Verfahren, Stoffe ohne feste Gestalt, Tierarten oder Pflanzen sowie rem ästheti­sche Formschöpfungen. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Neuheit liegt nicht vor, wenn die Erfindung z. Z. der An­meldung bereits in öffentlichen Druckschrif­ten beschrieben oder im Inland offenkundig benutzt worden ist. Dabei bleibt eine inner­halb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oderBenutzung außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers be­ruht. Für den Zeitrang ist der Anmeldetag des Gebrauchsmusters oder bei Inanspruch­nahme einer inneren oder ausländischen Priorität derjenige der früheren Anmeldung maßgebend. Der Gegenstand des Ge­brauchsmusters muss nicht nur neu, sondern auch erfinderisch und gewerblich anwend­bar sein. Vorausgesetzt wird ein erfinderi­scher Schritt, d. h. die Neuerung darf nicht nur auf rein handwerkliches Können zu­rückzuführen sein.                                            

Literatur:  Hubmann, H., Gewerblicher Rechts­schutz, 5. Aufl., München 1988. Wilhelm, H., Der Schutz kurzlebiger Produkte gegen Nachahmung (Technische Produktgestaltung), in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 88.Jg. (1986), S.126-130.

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