Siehe auch: Handelsjormen, kodifizierte
im weiteren Sinne die von Handelsunternehmen mit einem Lieferanten (so meist im Automobilhandel) oder mit mehreren Lieferanten (so im Bereich der Depotkosmetik) ausschliesslich oder neben Eigengeschäften abgeschlossenen Agentur-, Kommissions- und Kommissionsagenturverträge. Für die Absatzmittler ergibt sich folgende Abstufung abnehmender Abhängigkeit vom Hersteller: (1) Vertragshändler: Der Vertrag ist auf ein Dauerverhältnis gerichtet; der Vertragshändler wird für einen Hersteller tätig; Kauf bzw. Verkauf wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt; der Vertragshändler unterhält ein eigenes Lager. (2) Handelsvertreter (auch Agent): Der Vertrag ist auf ein Dauerverhältnis gerichtet; der Handelsvertreter wird für einen oder mehrere Hersteller gleichzeitig tätig; er vermittelt für andere Unternehmen Geschäfte oder schliesst sie in deren Namen und auf deren Rechnung ab (§ 84 HGB) und hat somit kein Risiko zu tragen; er unterhält teilweise kein eigenes Lager, d.h. der Kunde wird dann direkt durch den Hersteller beliefert. (3) Kommissionsagent (Depothändler): Der Vertrag ist auf ein Dauerverhältnis gerichtet; der Kommissionsagent kauft bzw. verkauft im eigenen Namen auf fremde Rechnung (§ 383 HGB) und übernimmt meistens kein Risiko; er unterhält ein Kommissionslager, d.h. die Kunden werden vom Kommissionsagenten beliefert; er ist teilweise in ein straffes Organisations- und Marketingsystem eingeordnet, z.B. bei Kosmetikherstellern, die damit die Anzahl ihrer Verkaufspunkte und das in diesen angebotene Sortiment steuern. Die Gegenleistung für das Führen des gesamten Sortiments des Depotherstellers besteht in der Unterstützung der Werbemassnahmen in den Medien und am Verkaufsort. (4) Kommissionär: Zwischen Kommissionär im engeren Sinne und Hersteller bzw. Grosshändler (Kommittent) besteht kein Dauervertrag; der Kommissionär kauft bzw. verkauft im eigenen Namen auf fremde Rechnung. (5) Makler: Auch zwischen Makler und Auftraggeber besteht kein Dauervertragsverhältnis; der Makler vermittelt lediglich Geschäfte, wobei er die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren hat. Durch Agenturverträge kann eine faktische Preisbindung der Zweiten Hand erreicht werden, da der Vertragsgeber den Vertragsnehmer zur Einhaltung der Preise verpflichten kann. Ausserdem können Vereinbarungen über die Ausschliesslichkeitsbindung bei der Belieferung vereinbart werden, so die Verpflichtung von Werkstätten zum Bezug von Original-Ersatzteilen. Eine Annäherung an das Franchising liegt vor, wenn der Agent nicht nur Provision erhält, sondern auch selbst Kapital zum Abschluss von Geschäften einbringt und an Verlusten beteiligt ist. Literatur: Tietz, B./Mathieu, G., Das Kontraktmarketing als Kooperationsmodell, Köln u. a. 1979.
Vorhergehender Fachbegriff: Agentur-System | Nächster Fachbegriff: Agenturkostentheorie
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|