Nach Handelsrecht kann ein Kaufmann entweder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte abschließen (= Eigengeschäft bzw. Eigenhandel) oder auf fremde Rechnung Geschäfte abschließen oder vermitteln. Dabei unterscheidet man u.a. folgende Formen:
- Kommissionsgeschäft (vgl. §§383ff. HGB): in eigenem Namen und auf fremde Rechnung, z.B. Kommissionshandelsbetriebe
- Abschlussvertretung (vgl. §84 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative HGB): in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, insbesondere Agenturbetriebe
- Vermittlungsvertretung (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative HGB): reine Vermitt-lungstätigkeit mit Dauervertragsbindung, insbesondere Handelsvermittlung
- Maklerhandel (vgl. §§93ff. HGB): reine Vermittlungstätigkeit ohne Dauervertragsbindung im Interesse beider Marktpartner.
Vorhergehender Fachbegriff: Handelsflotte | Nächster Fachbegriff: Handelsforschung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|