Ein Kreditinstitut wird als Nichthandelsbuchinstitut klassifiziert, wenn der Anteil seines Handelsbuchs an der Summe seiner außerbilanziellen und bilanziellen Geschäfte im Durchschnitt geringer als 5% ist und wenn die Gesamtsumme aller Handelsbuchgeschäfte durchschnittlich geringer ist als 15 Mio. Euro. Zusätzlich müssen neben den Durchschnittswerten noch absolute Obergrenzen eingehalten werden (6% bzw. 20 Mio. Euro).
Nach KWG Institute, die nicht den Vorschriften über das Handelsbuch unterliegen wie Handelsbuchinstitute. Die Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten ergibt sich aus der Gesamtsumme der bilanz- und ausserbilanzmässigen Geschäfte eines Instituts. Diese ist zu bilden aus 1. Krediten i. S. d. § 19 Abs. 1 KWG und 2. Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften. Nichthandelsbuchinstitute unterliegen verschiedenen Sonderbestimmungen. So hat ein Nichthandelsbuchinstitut u. a. durch geeignete organisatorische Massnahmen sicherzustellen, dass ein Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach § 2 KWG festgestellt wird. Es hat eine Beschreibung der Verfahren, Aufstellung der Berechnungsergebnisse und Aufschlüsselung der Positionen für BaFin und zuständige Bundesbankstelle auf Abruf vorzuhalten.
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