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nichtige Rechtsgeschäfte

nichtige Rechtsgeschäfte Grundsätzlich gilt im deutschen Privatrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit. Man darf also einen Vertrag abschließen, mit wem man will, und man darf zudem den Vertrag inhaltlich so gestalten, wie man will. Aber natürlich gibt es auch ein paar Beschränkungen zu beachten. In manchen Fällen sind dann Verträge, in denen gegen diese Beschränkungen verstoßen wird, nichtig, d. h. also völlig unwirksam von Anfang an. Dies sind Beispiele für solche Fälle: Alle Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Ein Vertrag zwischen Dieb und Hehler z. B. ist also nichtig. O Auch ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist gern. § 138 BGB nichtig. In diesem Paragraphen wird zudem ausdrücklich auf die Wuchergeschäfte verwiesen, mit denen gegen die guten Sitten verstoßen wird. Wenn z. B. Kreditgeber Raffig in seinem Vertrag mit dem armen Schuldner Müller 50% Zins pro Jahr verlangt, ist der Vertrag unwirksam. Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen sind ebenfalls nichtig. Beispiel: Kunde Willi Wirr kommt in den Laden des Feinkosthändlers Raffig und sagt: „Ich kaufe bei Ihnen nur, wenn Sie sofort den Elefanten von Ihrer linken Schulter nehmen." Raffig streicht sich über die Schulter und bemerkt: „Jetzt ist der böse Elefant weg." Kunde Wirr ist begeistert und kauft für 15.000 € eine Wagenladung des teuersten Cognacs. Auch Raffig ist begeistert. Aber nur für kurze Zeit. Denn da Geschäfte von Geschäftsunfähigen gern. § 105 BGB null und nichtig sind und Raffig der Geisteszustand von Wirr bei Vertragsabschluß klar war, muss er den Cognac zurücknehmen.

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