ist ein Recht, das sich in lang andauernder Übung herausgebildet hat. Es gilt als gleichberechtigt neben der ausdrücklich gesetzten Rechtsnorm (Gesetz). Eine wichtige Form des Gewohnheitsrechts ist die betriebliche Übung, auch Wegerechte gehören hierzu.
In der Wirtschaftssoziologie: derjenige Teil eines aktuell geltenden Rechts, der nicht in Form von Gesetzen oder höchstrichterlichen Urteilen niedergelegt ist. Gewohnheitsrecht findet sich in einfachen Gesellschaften, ferner in den Lücken des kodifizierten Rechts (so insbesonders in den internationalen Beziehungen) sowie gelegentlich auch in Abänderung vorhandener Gesetze. Ob eine Norm als Gewohnheitsrecht gilt, entscheidet sich unter zwei Gesichtspunkten: es wird in einiger Häufigkeit tatsächlich so gelebt, wie sie es beschreibt (lat. consuetudo), und die Überzeugung ist verbreitet, so sollte es sein (lat. opinio necessitatis). Die empirische Sozialforschung hilft bei der Klärung dieser Tatsachen.
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