Im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 2 Abs. 3) sind Wertpapierdienstleistungen
-die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten in eigenem Namen für fremde Rechnung,
die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere und im fremden Namen für fremde Rechnung,
die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten,
die Übernahme der genannten Instrumente für eigenes Risiko zur Plazierung und für Zwecke der Vermögensverwaltung für andere.
Nach WpHG: 1. Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen Namenund für fremde Rechnung. 2. Anschaffung und Veräusserung der vorgenannten Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels für andere (bspw. Marketmaking). 3. Anschaffung und Veräusserung der vorgenannten Finanzinstrumente im fremden Namen und für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung). 4. Vermittlung oder Nachweisvon Geschäften über Anschaffung und Veräusserung dervorgenannten Finanzinstrumente (Anlagevermittlung, Nachweismakler). 5. Übernahme der vorgenannten Finanzinstrumente für eigenes Risiko zur Platzierung oder Übernahme gleichwertiger Garantien (Übernahme-, Geschäftsbesorgungskonsortien). 6. Verwaltung einzelnerin den vorgenannten Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. Insb. die Definition zusätzlicher Geschäftstypen als Wertpapierdienstleistungen bedeutet eine Ausweitung des Adressatenkreises des Gesetzes.
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