Nach § 1 Wertpapierhandelsgesetz sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für die das Wertpapierhandelsgesetz gilt, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und andere Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Wenn diese Unternehmen für andere Wertpapiergeschäfte betreiben, sind für sie verboten:
-Handelsempfehlungen ohne Übereinstimmung mit den Interessen des Kunden,
- Eigengeschäfte mit Nachteilen für den Auftraggeber.
Bei der Anlageberatung sind Erfahrung, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele des Kunden zu berücksichtigen. Weiterhin wird eine Aufklärung des Kunden über die produktbezogenen Risiken verlangt.
Nach
WpHG Kredit-, Finanzdienstleistungsinstitute und Zweigstellen ausländischer Unternehmen, die allein Wertpapier- oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleis-tungen gewerbsmässig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
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