Anleger werden entweder schriftlich mit individuellen Vorschlägen, mit ausgehändigten Broschüren oder im persönlichen Gespräch über die Möglichkeiten beraten, wie sie ihr Vermögen, insbesondere ihr Geldvermögen entsprechend ihren Anlagezielen anlegen können. Einer individuellen Beratung geht die Analyse der Zielvorstellungen und Bedürfnisse des Anlegers voraus. Hier steht vor allem im Vordergrund, die Risikofähigkeit und Risikoneigung des Anlegers in den Vorschlag einzubeziehen. Entsprechend dem Umfang des anzulegenden Betrages werden dann einzelne Anlagemöglichkeiten angeboten oder eine ganze Anlagestrategie entwickelt. Im Wertpapierhandelsgesetz ist vorgeschrieben, welche Voraussetzungen und Leistungen bei einer Anlageberatung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erbringen sind. Dies erfordert eine am jeweiligen Anlageprodukt orientierte Aufklärung und eine Beratung, die die jeweiligen Anlageziele und persönlichen Umstände des Kunden berücksichtigt. Bei der Beratung besteht die Verpflichtung, von dem Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in entsprechenden Geschäften, über die mit der Anlage verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu erfragen. Die Kreditinstitute halten diese Ergebnisse häufig in einer Dokumentation fest. Anhand der von dem Kunden gemachten oder aus internen Quellen bekannten Angaben soll die Bank in die Lage versetzt werden, die Schutzbedürftigkeit des Kunden einzuschätzen, um ihm die für seine persönlichen Verhältnisse geeignete Anlage empfehlen zu können. Aus den Angaben ergibt sich auch der notwendige Umfang der Information über die angebotenen Produkte. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen nach dem Wertpapierhandelsgesetz zusätzlich besondere Verhaltensregeln im Umgang mit Kunden beachten und entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen (Compliance-Regeln).
Dienstleistungsgeschäft der Banken, aber auch anderer Finanzinstitute und spezialisierter Unternehmen des Nichtbankenbereichs. Erstreckt sich auf alle Formen der Geld- und Kapitalanlage, oft auch auf die Disposition von Sachvermögen wie Immobilien. Dabei ist sorgfältige Voranalyse der Situation und Ziele des Bankkunden erforderlich. Die Hauptzielkriterien Rentabilität, Liquidität und Sicherheit sind ausgewogen und in für den Kunden zweckmässiger Weise zu optimieren. Seit Jahren treten immer wieder zahlreiche unseriöse Anlageberatungen vor allem aus dem Nichtbankenbereich auf. Die Frage der Haftung für Anlageempfehlungen und allgemeine Kundenberatung ist durch das 2. Finanzmarktförderungsgesetz gesetzlich geregelt worden. Die Wohlverhaltensregeln gem. § 31 WpHG verpflichten Institute, ihre Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse ihrer Kunden zu erbringen. Insb. bei der Anlageberatung haben Banken den Wissensstand ihrer Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art zu berücksichtigen und sich über die Risikobereitschaft des Kunden sowie seine Vermögensverhältnisse zu vergewissern (anlagegerechte Beratung); das dann empfohlene Anlageobjekt hat diesen Kriterien Rechnung zu tragen (objektgerechte Beratung). Ein Grossteil der Banken hat das Verfahren durch Verwendung von Fragebögen standardisiert. In jüngerer Zeit oft Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören unabdingbar zu objekt- und anlagegerechter Beratung Aufklärungspflichten einer Bank, den Kunden sowohl über das aktuelle Rating eines Wertpapiers als auch über Auf- und Abwertungen (Top/Downgrading) zu informieren und ihn entspr. seinem Wissensstand auch über die Bedeutung des Rating als Bonitätsprognose sowie über die Ratingsymbole aufzuklären.
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