Sparbuch Wer ein Sparkonto eröffnet, erhält derzeit meist ein Sparbuch ausgehändigt, in das – den Zubuchungen und Abhebungen entsprechend – jeweils auch der aktuelle Kontostand eingetragen wird. Die moderne Version des Sparbuchs ist die Sparkarte, mit der sich ein Kunde selbst an Automaten bedient, d. h. z. B. über sein Guthaben verfügt bzw. Geld auf sein Sparkonto überträgt. Das Sparbuch ist eine in Deutschland ausgesprochen beliebte Geldanlageform, auch wenn der von den Banken vergütete Zins meist recht bescheiden ist. Die Vorliebe für das Sparbuch rührt daher, dass es eine vergleichsweise unkomplizierte Sparform darstellt und keine Kursverluste befürchtet werden müssen wie bei börsennotierten Wertpapieren. Diese Geldanlageform ist – vom Inflationsrisiko abgesehen – weitgehend risikolos. Zu unterscheiden sind zwei Formen von Spareinlagen: Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist: 3 Monate nach Kündigung kann hier über das gesamte Sparguthaben verfügt werden. Ohne Kündigung können gängigerweise bis zu 3.000 DM vom Sparkonto pro Kalendermonat abgehoben werden. O Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten: Hier muss der Sparer den Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist abwarten, ehe er wieder über sein Geld verfügen kann. Weitere Details: Einlagen.
Urkunde, die eine Spareinlage dokumentiert. Sie enthält regelmäßig den Namen des Kontomhabers, des Kreditinstituts, den Kontostand und die Kontobewegungen und eventuelle Sperr- und Kündigungsvermerke. Die Urkunde wird meist mit der Eigenschaft nach § 808 BGB versehen, was folgende Funktionen mit sich bringt:
Das Sparbuch ist Beweisurkunde über eingezahlte Sparbeiträge.
Das Sparbuch ist ein qualifiziertes Legitimationspapier. Das Kreditinstitut als Schuldner kann mit befreiender Wirkung an jeden Vorleger die versprochene Leistung bewirken, d.h. fällige Beträge auszahlen. Es ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Vorlegers zu prüfen, jedoch dazu berechtigt.
Das Sparbuch ist kein echtes Wertpapier. Der Vorleger des Sparbuchs kann aber wegen der Legitimationswirkung scheinbar wie der Inhaber eines Wertpapiers auftreten. Man spricht hier auch von der „Präsentationsfunktion“ des Sparbuchs. Die Rechtsbeziehungen zwischen Kontoinhaber und Kreditinstitut regeln sich nach dem Kontovertrag. Die Übertragung des Sparbuchs bewirkt keine Änderung in der Kontoinhaberschaft.
Dient der Eintragung von Sparbeträgen; es ist nur Beweisurkunde (sog. hinkendes Inhaberpapier, da die Bank gegen Vorlage auszahlen kann, aber nicht muß).
Nachweisheft für auf einem Sparkonto eingezahlte Sparbeträge. Auszahlungen werden gegen Vorlage des Sparbuches von der Bank mit schuldbefreiender Wirkung an jeden Inhaber des Sparbuches vorgenommen.
Vorhergehender Fachbegriff: Sparbriefe | Nächster Fachbegriff: Spareckzins
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|