Mit der Einrichtung eines Kontos für einen Kunden durch eine Bank wird die Bereitschaft zur Aufnahme einer ständigen Geschäftsbeziehung begründet. Insbesondere die Eröffnung eines Girokontos hat einen allgemeinen Bankvertrag als Rahmenvertrag zum Inhalt, innerhalb dessen sich die Bank verpflichtet, Aufträge des Kunden entgegenzunehmen und auszuführen. Der Kontovertrag kommt wie jeder Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Antrag und Annahme. Der Kontoeröffnungsantrag wird auf einem von der Bank gestellten Formular gestellt. Bei Privatkunden muss er immer einen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, häufig auch auf die SCHUFA. Die Annahme erfolgt häufig formlos durch Aushändigung einer Kontonummer, Kundenkarten, Formularen u.a. Auflösung des Kontos setzt Kündigung des Kunden oder - selten -der Bank voraus. Formulare sind dann zurückzugeben. Zu den Pflichten der Bank gehört es, Aufträge sorgfältig auszuführen und das Bankgeheimnis zu wahren. Der Kunde muss korrekte Angaben über seine persönlichen Verhältnisse machen und um Schaden zu vermeiden, die Abrechnungen und Kontoauszüge rechtzeitig und sorgfältig prüfen. Bei der Kontoeröffnung führt die Bank die Legitimationsprüfung nach der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz durch.
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