Rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht für den Kontoinhaber. Die von dem Bevollmächtigten im Namen des Vertretenen abgegebenen Willenserklärungen wirken direkt für den Vertretenen als eine Kontoverfügung. Eine Kontovollmacht ist regelmäßig eine sogenannte Gattungsvollmacht, da sie zu allen gewöhnlich mit der Kontoführung verbundenen Aufträgen ermächtigt. Nur mit besonderer Vereinbarung kann der Bevollmächtigte Kreditverträge abschließen. Dazu braucht er regelmäßig eine Bankvollmacht. Der Wirkungskreis des Bevollmächtigten ist enger als der des Kontoinhabers selbst. Kontoauflösungen darf der Bevollmächtigte erst nach dem Tod des Kontoinhabers beantragen. Eine Kontovollmacht kann grundsätzlich nicht übertragen werden. Bei Geschäftskonten sind Kontobevollmächtigte häufig nur gemeinschaftlich verfügungsberechtigt. Bei Tod des Kontoinhabers gelten besondere Regelungen.
Von einem Bankkunden als Kontoinhaber einer Person oder mehreren Personen als Bevollmächtigten erteilte Vollmacht über sein Bankkonto bzw. seine Konten. Dies wird bei den Banken formularmässig festgehalten, wobei der Bevollmächtigte seine Unterschrift hinterlegt. Zu unterscheiden ist zwischen der zeitlichen Festlegung von Vollmachten: zeitlich unbegrenzte, solche bis zu einem bestimmten festgelegten Zeitpunkt, bis zum Tode des Kontoinhabers oder als Vollmacht über dessen Tod hinaus. Nach der Zahl der bevollmächtigten Personen, die zur rechtswirksamen Auftragserteilung der Bank gegenüber befugt sind, ist zwischen Einzel- und Gemeinschaftsvollmacht zu unterscheiden.
Jeder Kontoinhaber kann auf entsprechendem Bankvordruck anderen Personen eine Vollmacht einräumen, die den Bevollmächtigten berechtigt, über das Konto zu verfügen. Dabei ist zu unterscheiden bezüglich einer Einzelvollmacht oder einer gemeinschaftlichen Verfügungsberechtigung bei mehreren Personen.
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