Siehe auch: Fayolscher Grundsatz, Grundsatz der Einheitlichkeit der Auftragserteilung
Eine Form der lateralen Kooperation, die zustandekommt, wenn sich bei Konsultation oder gemeinsamer Entscheidung ergibt, dass es aus Gründen der Sachkunde, der Kapazität, der Zuständigkeit oder aus anderen Gründen zweckmäßig oder geboten ist, die beim Federführenden anstehende Aufgabe im ganzen oder Teile davon anderen Stellen zur weitgehend selbständigen Bearbeitung zu übertragen oder bestimmte Partner um selbständige, unterstützende oder ergänzende Handlungen oder Beiträge zu bitten. Dabei überträgt oder überläßt der auftraggebende Bereich die Sachbearbeitung für klar umrissene Aufgaben oder Teilaufgaben anderen, für diese Aufgabe sachkundigeren, geeigneteren oder zuständigen Bereichen zur weitgehend eigenverantwortlichen Erledigung. Der Auftrag kann auf der Grundlage des Vetorechts aus triftigen Gründen zurückgewiesen werden (z.B. fehlende Zuständigkeit, unklarer Auftrag, unzulässige Auftragsbedingungen, nicht zu bewältigender Auftragsumfang). Inhalt, Umfang und Bedingungen des Auftrages sind demgemäss unter gegenseitiger Zustimmungsabhängigkeit zwischen den Partnern zu vereinbaren. Das kann generell oder von Fall zu Fall geschehen.
Der auftraggebende Bereich hat das Recht der sachlichen und terminlichen Überwachung und Koordinierung vergebener Aufträge und des Vetos gegenüber der Art der Auftragserledigung und dem Ergebnis. Der auftragnehmende Bereich hat die übernommene Aufgabe sach- und vereinbarungsgemäss zu erledigen und ist gegenüber dem Auftraggeber in Fragen des übernommenen Auftrages auskunftspflichtig. Er hat in vorher vereinbarten Stadien der Bearbeitung die Zustimmung des Auftraggebers zum erzielten Zwischenergebnis und zur weiteren Bearbeitung einzuholen. Namentlich sollte der Auftragnehmer verpflichtet werden, den Auftraggeber unverzüglich über sich anbahnende Schwierigkeiten, zusätzliche Kosten, Terminverzögerungen und ähnliches zu informieren. Der Auftragnehmer hat das Ergebnis der Erledigung dem Auftraggeber mitzuteilen bzw. den Abschluss der Erledigung zu melden. Es sind einmalige Aufträge und Daueraufträge möglich. Die letzten können auch befristet sein.
Die Auftragserteilung schließt Unterrichtung, Auskunftseinholung, Konsultation und gemeinsame Entscheidung ein. Bei der Auftragserteilung geht die Federführung für den Inhalt des übernommenen Teilauftrags und für die Dauer seiner Erledigung an den auftragnehmenden Bereich über (Sekundärfederführung).
Dieser hat den auftraggebenden (bis dahin federführenden oder primärfederführenden) Bereich während der Auftragserledigung seinerseits in vorher zu vereinbarender Weise zu beteiligen (Rückbeteiligung, Zustimmungserfordernis), so dass das Ergebnis der Auftragserledigung von beiden gemeinsam entschieden und verantwortet werden kann. Mit Abschluss des Auftrags geht die Federführung an den Auftraggeber zurück. Demgegenüber unterscheidet das Stab-Linien-System nicht zwischen Weisung und Auftrag. Das Recht zur Erteilung von Ausführungsaufträgen haben dort immer nur die direkten Vorgesetzten. Dadurch erhält jeder Auftrag den Charakter einer Weisung.
Einheit der Auftragserteilung
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