Beim Zusammenwirken zweier - Stellen in lateraler Kooperation ist zwischen dem federführenden und dem zu beteiligenden Bereich zu unterscheiden. Federführung bedeutet, dass der betreffende Funktionsbereich den Fortgang der ihm übertragenen Aufgaben zuständigerweise betreibt. Dabei ist es ohne Belang, wieweit er die dazu erforderliche Sachbearbeitung selbst durchführt oder ihre Erledigung ganz oder teilweise durch andere in der Einzelheit sachkundigere, mitzuständige oder zu beteiligende Stellen veranlaßt, steuert und koordiniert. Ebenso ist es für die Federführung ohne Belang, wieweit der Federführende die für den Fortgang der Sache benötigten Entscheidungen selbst zu treffen befugt ist, wieweit andere an diesen Entscheidungen zu beteiligen oder übergeordnete Stellen zu diesen Entscheidungen zu veranlassen sind.
Soweit der federführende Bereich Sachbearbeitung und Entscheidungen nicht selbst oder nicht allein vornimmt, veranlaßt er die notwendigen Untersuchungen, Beteiligungen und Koordinierungen, sammelt die erforderlichen Informationen, veranlaßt die notwendige Kooperation, erteilt die nötigen Sachbearbeitungsaufträge über Teilaufgaben an andere, steuert, überwacht und koordiniert alle benötigten Beiträge und Teilaufgaben sachlich und terminlich, bereitet die fälligen Entscheidungen vor, bereitet die hierzu erforderlichen Unterlagen, Alternativen und Vergleiche auf bzw. erstellt den Abschlußbericht, sorgt für das Zustandekommen der Entscheidungen, veranlaßt die daraus resultierenden Folgerungen und hat für das Erreichen des gesteckten Zieles und für die Verwirklichung der Ergebnisse zu sorgen.
Im Rahmen des Lateralverhältnisses hat der Federführende kein stärkeres Einflußrecht auf die gemeinsame Entscheidung als die anderen beteiligten Partner. Es ist eine gleichberechtigte Verständigung erforderlich. Durch das Lateralverhältnis unter den Beteiligten ist sichergestellt, dass die Belange und Erfahrungen aller Beteiligten soweit berücksichtigt werden oder einfließen, wie es der einzelne für nötig oder vertretbar hält. Die Festlegung der Federführung beschneidet nicht das allgemeine Initiativrecht der sonst an der jeweiligen Aufgabe interessierten, beteiligten oder von ihr betroffenen Funktionsbereiche. Jeder Funktionsbereich hat das Recht, jederzeit initiativ zu werden, wo er es im Interesse des Unternehmens für notwenig hält, unabhängig von bestehenden Federführungszuständigkeiten und auch unabhängig von den Grenzen seiner eigenen Zuständigkeit. Innerhalb seines Aufgabengebiets ist jeder darüber hinaus auch verpflichtet, alle zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Initiativen rechtzeitig zu ergreifen. Das gilt auch für Initiativen gegenüber anderen zu beteiligenden Bereichen. Besonders besteht für den Federführenden im Rahmen seines Aufgabengebietes die Pflicht zur Initiative.
Auf Sachgebieten, für deren Bearbeitung bestimmte Ordnungsfunktionen dienstleitend (und meistens auch federführend) zuständig sind, haben darüber hinaus auch die zu bedienenden und deshalb mitzuständigen Bereiche die Initiativpflicht zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen, sobald die Notwendigkeit hierzu in ihrem Bereich erkennbar wird. Der betroffene Ordnungsfunktionsbereich erledigt diese Dienstleistungsaufgabe dann in der Regel federführend. Das schließt nicht aus, dass Teilaufgaben in Sekundärfederführung an den zu bedienenden Bereich aufgrund des Lateralverhältnisses rückdelegiert oder an andere Bereiche weitergegeben werden. Ordnungsfunktionen können demgemäss auf gleichen Sachgebieten sowohl auf eigene als auch auf fremde Initiative hin tätig werden. Bei jeder Initiative ist sicherzustellen, dass sofort die bestehenden Beteiligungspflichten und Zustimmungsabhängigkeiten sowie evtl. festgelegte Federführungszuständigkeiten wahrgenommen werden.
Die Klarstellung der Federführung ist überall da geboten, wo zur Lösung bestimmter Aufgaben mehrere Stellen oder Personen zusammenwirken müssen. Dabei ist wesentlich, dass die Federführung immer nur bei einem, dem Hauptzuständigen, liegen kann, obgleich mehrere Mit-zuständige und darum Beteiligte an der Erarbeitung der Lösung mitwirken und meistens auch mehrere (oft andere) Beteiligte gemeinsam die Entscheidung treffen. Deshalb ist stets verbindlich festzulegen, welcher Funktionsbereich für welche Aufgabengebiete federführend zuständig ist.
Die Federführung kann generell (z.B. durch die Funktionsorganisation oder die Aufgabenbeschreibungen), oder auch von Fall zu Fall festgelegt, kann häufig unmittelbar zwischen den Beteiligten vereinbart, und kann für Teilaufgaben im Auftragsverhältnis weitergegeben werden (Sekundärfederführung).
Die federführende Zuständigkeit sollte sich vornehmlich danach richten, in welchem Bereich die höhere Sachkunde und Eignung für die gemeinsam zu bearbeitende Aufgabe vorliegt. In dieses Arbeitsgebiet sollte dann auch der Schwerpunkt der Bearbeitung und damit die Federführung fallen. Im Rahmen einer - Matrix-Organisation zwischen Projektleitern und beteiligten Fachbereichen sind die Projektleiter primärfederführend und geben die Sekundärfederführung für einzelne Projekt-Komponenten im Auftragsverhältnis an zuständige Fachbereiche weiter. Häufig wird die Federführung bei der Stelle liegen, von der im Einzelfall die Initiative ausgeht. In den Aufgabenbeschreibungen zu den Funktionsorganisationsplänen werden überwiegend federführende Zuständigkeiten genannt. Denn bei der Übertragung von Aufgaben auf bestimmte Personen oder Bereiche handelt es sich meistens um die Übertragung federführender Zuständigkeit mit der Pflicht zur Initiative. Die zu beteiligenden Stellen werden dabei in der Regel nicht ausdrücklich genannt. Sie ergeben sich von Fall zu Fall aus den berührten Zuständigkeiten bestehender anderer Funktionsbereiche, die aus deren Aufgabenbeschreibungen ersichtlich sind. Werden nichtfederführende Zuständigkeiten genannt, dann werden sie meistens als Mitwirkung bezeichnet.
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