Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Federführung

Beim Zusammenwirken zweier - Stellen in lateraler Kooperation ist zwi­schen dem federführenden und dem zu beteili­genden Bereich zu unterscheiden. Federführung bedeutet, dass der betreffende Funktionsbereich den Fortgang der ihm übertragenen Aufgaben zuständigerweise betreibt. Dabei ist es ohne Be­lang, wieweit er die dazu erforderliche Sachbear­beitung selbst durchführt oder ihre Erledigung ganz oder teilweise durch andere in der Einzel­heit sachkundigere, mitzuständige oder zu betei­ligende Stellen veranlaßt, steuert und koordiniert. Ebenso ist es für die Federführung ohne Belang, wieweit der Federführende die für den Fortgang der Sache benötigten Entscheidungen selbst zu treffen befugt ist, wieweit andere an diesen Ent­scheidungen zu beteiligen oder übergeordnete Stellen zu diesen Entscheidungen zu veranlas­sen sind.
Soweit der federführende Bereich Sachbearbei­tung und Entscheidungen nicht selbst oder nicht allein vornimmt, veranlaßt er die notwendigen Untersuchungen, Beteiligungen und Koordinie­rungen, sammelt die erforderlichen Informatio­nen, veranlaßt die notwendige Kooperation, er­teilt die nötigen Sachbearbeitungsaufträge über Teilaufgaben an andere, steuert, überwacht und koordiniert alle benötigten Beiträge und Teilauf­gaben sachlich und terminlich, bereitet die fälli­gen Entscheidungen vor, bereitet die hierzu er­forderlichen Unterlagen, Alternativen und Ver­gleiche auf bzw. erstellt den Abschlußbericht, sorgt für das Zustandekommen der Entscheidun­gen, veranlaßt die daraus resultierenden Folge­rungen und hat für das Erreichen des gesteckten Zieles und für die Verwirklichung der Ergebnisse zu sorgen.
Im Rahmen des Lateralverhältnisses hat der Fe­derführende kein stärkeres Einflußrecht auf die gemeinsame Entscheidung als die anderen be­teiligten Partner. Es ist eine gleichberechtigte Verständigung erforderlich. Durch das Lateral­verhältnis unter den Beteiligten ist sichergestellt, dass die Belange und Erfahrungen aller Beteilig­ten soweit berücksichtigt werden oder einfließen, wie es der einzelne für nötig oder vertretbar hält. Die Festlegung der Federführung beschneidet nicht das allgemeine Initiativrecht der sonst an der jeweiligen Aufgabe interessierten, beteiligten oder von ihr betroffenen Funktionsbereiche. Je­der Funktionsbereich hat das Recht, jederzeit in­itiativ zu werden, wo er es im Interesse des Un­ternehmens für notwenig hält, unabhängig von bestehenden Federführungszuständigkeiten und auch unabhängig von den Grenzen seiner eige­nen Zuständigkeit. Innerhalb seines Aufgabenge­biets ist jeder darüber hinaus auch verpflichtet, alle zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Errei­chung seiner Ziele notwendigen Initiativen recht­zeitig zu ergreifen. Das gilt auch für Initiativen ge­genüber anderen zu beteiligenden Bereichen. Besonders besteht für den Federführenden im Rahmen seines Aufgabengebietes die Pflicht zur Initiative.
Auf Sachgebieten, für deren Bearbeitung be­stimmte Ordnungsfunktionen dienstleitend (und meistens auch federführend) zuständig sind, ha­ben darüber hinaus auch die zu bedienenden und deshalb mitzuständigen Bereiche die Initia­tivpflicht zur Inanspruchnahme dieser Dienstlei­stungen, sobald die Notwendigkeit hierzu in ih­rem Bereich erkennbar wird. Der betroffene Ord­nungsfunktionsbereich erledigt diese Dienstlei­stungsaufgabe dann in der Regel federführend. Das schließt nicht aus, dass Teilaufgaben in Se­kundärfederführung an den zu bedienenden Be­reich aufgrund des Lateralverhältnisses rückde­legiert oder an andere Bereiche weitergegeben werden. Ordnungsfunktionen können demgemäss auf gleichen Sachgebieten sowohl auf eigene als auch auf fremde Initiative hin tätig werden. Bei jeder Initiative ist sicherzustellen, dass sofort die bestehenden Beteiligungspflichten und Zustim­mungsabhängigkeiten sowie evtl. festgelegte Federführungszuständigkeiten               wahrgenommen werden.
Die Klarstellung der Federführung ist überall da geboten, wo zur Lösung bestimmter Aufgaben mehrere Stellen oder Personen zusammenwir­ken müssen. Dabei ist wesentlich, dass die Fe­derführung immer nur bei einem, dem Haupt­zuständigen, liegen kann, obgleich mehrere Mit-zuständige und darum Beteiligte an der Erarbei­tung der Lösung mitwirken und meistens auch mehrere (oft andere) Beteiligte gemeinsam die Entscheidung treffen. Deshalb ist stets verbind­lich festzulegen, welcher Funktionsbereich für welche Aufgabengebiete federführend zuständig ist.
Die Federführung kann generell (z.B. durch die Funktionsorganisation oder die Aufgabenbe­schreibungen), oder auch von Fall zu Fall festge­legt, kann häufig unmittelbar zwischen den Betei­ligten vereinbart, und kann für Teilaufgaben im Auftragsverhältnis weitergegeben werden (Se­kundärfederführung).
Die federführende Zuständigkeit sollte sich vor­nehmlich danach richten, in welchem Bereich die höhere Sachkunde und Eignung für die gemein­sam zu bearbeitende Aufgabe vorliegt. In dieses Arbeitsgebiet sollte dann auch der Schwerpunkt der Bearbeitung und damit die Federführung fal­len. Im Rahmen einer - Matrix-Organisation zwischen Projektleitern und beteiligten Fachbe­reichen sind die Projektleiter primärfederführend und geben die Sekundärfederführung für einzel­ne Projekt-Komponenten im Auftragsverhältnis an zuständige Fachbereiche weiter. Häufig wird die Federführung bei der Stelle liegen, von der im Einzelfall die Initiative ausgeht. In den Aufgaben­beschreibungen zu den Funktionsorganisations­plänen werden überwiegend federführende Zu­ständigkeiten genannt. Denn bei der Übertra­gung von Aufgaben auf bestimmte Personen oder Bereiche handelt es sich meistens um die Übertragung federführender Zuständigkeit mit der Pflicht zur Initiative. Die zu beteiligenden Stellen werden dabei in der Regel nicht aus­drücklich genannt. Sie ergeben sich von Fall zu Fall aus den berührten Zuständigkeiten beste­hender anderer Funktionsbereiche, die aus de­ren Aufgabenbeschreibungen ersichtlich sind. Werden nichtfederführende Zuständigkeiten ge­nannt, dann werden sie meistens als Mitwirkung bezeichnet.

Vorhergehender Fachbegriff: Federführende Bank | Nächster Fachbegriff: feedback



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : LSt | unechte Delegation | Fonds d’Entraide et de Garantie des Emprunts du Conseil de l’Entente (FEGECE)

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon