Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Ordnungsfunktion

Ein von Heinrich Fromm vorgeschlagener Begriff, der die Funktionen der Linie und des Stabs sinnvoll ergänzt. Die Beschränkung des Stab-Linien-Systems auf Kommunikationsformen wie Information, Bera­tung und Weisung war eine Konsequenz der autoritären Führungsvorstellung, unter der das System entstand. Dem Stab-Linien-System lag die Absicht zugrunde, alle Entscheidungen, alle Weisungen, alle Einwirkungen, alle Koor­dination gegenüber den nachgeordneten Berei­chen ausschließlich durch den einen alleinver­antwortlichen höheren Vorgesetzten geschehen zu lassen. Den - Stäben mußten deshalb un­mittelbare Einwirkungsmöglichkeiten verwehrt bleiben.
Da heute jedoch weitere Kommunikationsformen wie Mitsprache, - Konsultation, Kontrolle, - Veto, Auftrag u.a. bekannt sind, hält Fromm es für sinnvoll, durch Einführung der Ordnungs­funktion für “das Zusammenwirken zwischen dem einwirkenden Nicht-Linien-Bereich und je­weiligen Partner ... Formen zu finden, bei denen die Grenzen der beiderseitigen Verantwortung klar bleiben und die weder aus einseitiger Wei­sung noch aus unverbindlicher Beratung beste­hen dürfen”. Dazu wird zwischen einer bisher als Stab bezeichneten Stelle, z.B. der Organisati­onsstelle, und allen anderen Bereichen, in denen Organisationsfragen zu lösen sind, für das Ge­biet der Organisation eine gegenseitige Beteili­gungs- und Mitwirkungspflicht und das gegenseitige       Vetorecht festgelegt. Fromm: “Dann kann keine Stelle im Unternehmen mehr organisieren, ohne die Organisationsstelle zu beteiligen. Diese ist zur Mitwirkung verpflichtet. Zur fachlichen Ein­wirkung auf andere Bereiche steht ihr das Ve­torecht zur Verfügung. Da es beide Partner besit­zen, kann auch die Organisationsstelle nicht or­ganisieren, ohne die Zustimmung der jeweils be­troffenen Stelle.
Beide sind auf unmittelbare, gegenseitige Ver­ständigung angewiesen. Beide sind in organisa­torischen Fragen von der Zustimmung des ande­ren abhängig. Diese Verständigung ist zur Erzie­lung richtiger Lösungen deshalb sinnvoll und not­wendig, weil beide Partner verschiedene Erfah­rungen und Gesichtspunkte einbringen. Die eine Stelle bringt die generelle Organisationskenntnis und ein Konzept der Gesamtorganisation des Unternehmens, die andere die Kenntnis der be­sonderen Belange ihres speziellen Bereiches ein. Das Wissen beider Stellen muss in die Lösung einfließen und beider Belange müssen berücksichtigt und koordiniert werden, wenn die Lösung brauchbar sein soll. Beide Partner haben dabei die Aufgabe, einerseits ihre jeweils unter­schiedlichen Belange zu vertreten und ihre unter­schiedlichen Kenntnisse einzubringen und ande­rerseits dem Partner soweit entgegenzukommen, wie es die eigenen Belange, Ziele und Grund­satzrichtlinien zulassen. Damit sind für beide ihre Grenzen bei dem Verständigungsprozess gezo­gen. Die für eine brauchbare Lösung sachlich notwendige ergänzende Verständigung und Ko­ordinierung ist so organisatorisch erzwungen. Ein höherer Vorgesetzter braucht nur in den seltenen Fällen eingeschaltet zu werden, in denen die un­mittelbare Verständigung nicht gelingt.
Danach kann nun die Organisationsstelle durch­aus für die Brauchbarkeit der Gesamtorganisati­on im Unternehmen verantwortlich gemacht wer­den. Denn es kann nirgends organisiert werden ohne ihre Mitwirkung und Zustimmung. Nur kann sie nicht allein verantwortlich sein, weil die je­weils Betroffenen ebenfalls mitwirken oder min­destens zustimmen müssen und damit mitverant­wortlich sind. Umgekehrt bleibt die umfassende Verantwortung aller anderen Bereichsleiter für das gesamte Geschehen in ihrem jeweiligen Be­reich bestehen, da auch in ihrem Bereich nicht gegen ihren Willen organisiert werden kann. Die­se Stellen haben nunmehr mit Hilfe des Veto­rechtes auch die Möglichkeit, die Einwirkungs­wünsche anderer stabsähnlicher Stellen auf ih­ren Bereich nach Maßgabe der speziellen Belan­ge ihres Bereiches selbst zu koordinieren ohne Inanspruchnahme höherer Vorgesetzter. Ent­sprechend hat auch die Organisationsstelle die Möglichkeit gewonnen, das gesamte organisato­rische Geschehen in allen Bereichen des Unter­nehmens unter ihrem Gesichtspunkt einer opti­malen Gesamtorganisation unmittelbar zu beein­flussen und zu koordinieren, ebenfalls ohne Ein­schaltung höherer Vorgesetzter. Gleichzeitig voll­zieht sich in der Organisationsstelle ein zwangs­läufiger Erfahrungsaustausch unter allen Berei­chen des Unternehmens auf dem Gebiet der Or­ganisation.”
Die Organisationsabteilung kann alle anderen Bereiche ausreichend und unmittel­bar einwirken. Trotzdem ist sie nicht auf wir­kungslose Beratung beschränkt. Eine weiterge­hende Einwirkungsmöglichkeit, wie sie z.B. das funktionale Weisungsrecht bietet, wäre überdies für die Brauchbarkeit des Einwirkungsergebnis­ses nur schädlich.
In dem von Fromm skizzierten Modell bleiben Li­nienbereiche und Stabsstellen entsprechend ih­rer ursprünglichen Definition und Aufgabenstel­lung erhalten. Er bezeichnet dabei die Linienbe­reiche als “Hauptfunktionen”.
Stabsfunktionen haben nach wie vor anderen Bereichen gegenüber lediglich ein Informations-und Beratungsrecht sowie eine Unterrichtungs­und Beratungspflicht gegenüber ihrem unmittel­baren Vorgesetzten. Da der Stab auf andere Be­reiche keine weitergehende Einwirkung ausübt, gelten für ihn weder Beteiligungspflicht noch Ve­torecht.
Die Ordnungsfunktion nimmt interne Dienstlei­stungen gegenüber den anderen Bereichen des Unternehmens wahr. Sie ist dadurch charakteri­siert, dass sie für erforderliche direkte Einwirkun­gen auf andere Bereiche weder auf unverbindli­che Beratung beschränkt ist, noch fachliche Wei­sungsrechte besitzt, sondern sich auf Beteili­gungspflicht und Vetorecht abstützt. Dafür ver­wendet man mitunter auch die Bezeichnung Querschnittsfunktion oder Dienstleistungsfunkti­on. Fromm: “Der Begriff Ordnungsfunktion ist der allgemeinere und bringt zum Ausdruck, dass die­se Funktionsart auf ihrem jeweiligen Fachgebiet die Aufgabe hat, auf alle anderen Bereiche, in denen dieses Fachgebiet auftritt, nach einheitli­chen Gesichtspunkten unmittelbar fachlich ord­nend einzuwirken.
Die Ordnungsfunktionen wirken also auf ihren Fachgebieten quer in alle Bereiche hinein, in de­nen ihr Fachgebiet eine Rolle spielt. Sie wirken sowohl in die Hauptfunktionen wie in die anderen Ordnungsfunktionen, wie in die Stabsfunktionen hinein. Sie sind für diese Einwirkung mit dem Ve­torecht auf Gegenseitigkeit ausgestattet. Für die anderen Bereiche besteht gegenüber der Ord­nungsfunktion in Fragen des Fachgebietes der Ordnungsfunktion Beteiligungspflicht, für die Ordnungsfunktion Mitwirkungspflicht. Durch Beteiligungspflicht und Vetorecht entsteht gegenseitige Zustimmungsabhängigkeit im Fachgebiet der Ordnungsfunktion. Beide Seiten sind gezwungen, sich in allen gemeinsam zu be­handelnden Fragen zu verständigen, d.h. einen Kompromiss zu suchen, dem beide unter dem Gesichtspunkt ihrer unterschiedlichen aufgaben­bedingten Belange zustimmen können.”
Die Ordnungsfunktionen nehmen vornehmlich - Aufgaben wahr, die in mehreren Bereichen wiederkehren und ursprünglich von diesen Berei­chen selbst und oft ohne ausreichende Sachkun­de versehen und später ausgegliedert und in fachlich spezialisierten Ordnungsfunktionen zu­sammengefaßt wurden. Die Ausgliederung hat folgende Vorteile:
· Zusammengefaßte einheitliche und neutrale Wahrnehmung der ausgegliederten Aufgaben durch spezialisierte Fachkräfte.
· Durch die Zusammenfassung ermöglichte stärkere Systematisierung, Spezialisierung und Rationalisierung der zugehörigen Verfah­ren und Tätigkeiten.
· Möglichkeit zu neutraler und hauptamtlicher Bearbeitung von Grundsatzfragen unabhängig vom Tagesgeschäft.
· Besserer personeller Belastungsausgleich in den ausgegliederten Aufgabengebieten.
· Selbsttätige dezentrale Koordinierung in den Fachgebieten der Ordnungsfunktionen zwischen allen Bereichen.
· Ausrichtung der zu den ausgegliederten Fach­gebieten gehörenden Tätigkeiten und Arbeitsver­fahren in den anderen Bereichen nach einheitli­cher Konzeption und Optimierung dieser Verfah­ren durch den zwangsläufig erzielten und in den Ordnungsfunktionen verkörperten Erfahrungs­austausch.
· Gewährleistung richtigerer Entscheidungen durch die zwangsweise Beteiligung aller mit-zuständigen und betroffenen Bereiche und durch die gesicherte Koordinierung und Berücksichti­gung ihrer unterschiedlichen Erfahrungen und Belange.
· Ausschaltung von Doppelarbeit.
· Bessere Einsichtnahme in die ausgegliederten Funktionen für die übergeordneten Führungsstel­len.
· Bildung neutraler Instrumente für die planen­den, steuernden, koordinierenden und kontrollie­renden Einwirkungsbedürfnisse der höheren Führungsstellen, vornehmlich gegenüber den Hauptfunktionen. Verbesserung der Steuerungs­möglichkeit des Geschehens in den Hauptfunk­tionen, ohne deren Verantwortlichkeit einzu­schränken.
· Bessere Möglichkeit zur Dezentralisierung der Hauptfunktionen, da die Ordnungsfunktionen die notwendige Integration sichern.
· Bessere Transparenz des gesamten Unter­nehmens und Möglichkeit zur Auflösung allzu autarker Bereiche.
· Schaffung von zwei Wegen zur Information über jedes auf nachgeordneter Ebene auftreten­de Problem für die Unternehmensspitze, und zwar einer über die Kette der Linieninstanzen und ein anderer über die fachlich zuständige Ordnungsfunktion mit gegenseitiger Kontrollmög­lichkeit.
· Geschlossene Vertretung und zwangsläufige Beteiligung der Belange und Fachkenntnisse der ausgegliederten Funktionsbereiche bei der Mit­wirkung an übergeordneten Entscheidungen. Da­durch kommt es zu besseren Entscheidungen.
· Möglichkeit zur Intensivierung der Gesamtinte­gration des Unternehmens durch die Quer­schnittswirkung der Ordnungsfunktionen.
· Wesentliche Entlastung der oberen Führungs­stellen von Optimierungs-, Koordinierungs-, Pla­nungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben sowie von der Erarbeitung von Grundsatzregelungen und von Einzelheiten.
· Gründe für Mehrfachunterstellungen und funk­tionale Weisungen entfallen.
“Mit Einführung der Ordnungsfunktion zeigt sich, dass die meisten in der Industrie bisher als Stab bezeichneten Bereiche in Wirklichkeit interne Dienstleistungsinstanzen, d.h. Ordnungsfunktio­nen sind, und dass echte Stabsstellen recht selten auftreten. Mit der Komplizierung des Gesche­hens und der Zusammenhänge im Industriebe­trieb nimmt die Zahl und Bedeutung der Ord­nungsfunktionen zu. Sie sind die eigentlichen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollorgane des Unternehmens. Ordnungsfunktionen können auf allen Führungsebenen auftreten. Ihre Anzahl überwiegt die Zahl der Bereiche mit anderem Funktionscharakter bei weitem. Zentrale Konzernverwaltungen bestehen fast nur aus Ord­nungsfunktionen.”

Vorhergehender Fachbegriff: Ordnungsethik | Nächster Fachbegriff: Ordnungsmäßigkeit



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Cafeteria plans | Elementartarif | Culture-free-These

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon