Gründung, bei der das Eigenkapital des zu errichtenden Unternehmens durch den oder die Gründer, im Gegensatz zur Bargründung, ganz oder z. T. (gemischte Gründung) durch Sacheinlagen (z. B. Grundstücke, Maschinen, immaterielle Vermögensgegenstände) eingebracht wird oder das Unternehmen vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände übernimmt (Sachübernahme). Bei einer Aktiengesellschaft liegt für den Fall einer Sachgründung eine qualifizierte Gründung vor.
mögliche Form der Gründung einer Aktiengesellschaft, bei der die Gründer u. a. auch Sacheinlagen (z. B. Grundstücke) einbringen. Gem. § 27 Abs. 1 AktG müssen in der Satzung festgehalten werden:
? der Gegenstand der Sacheinlage,
? die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und
? der Nennbetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien.
Um eine Überbewertung der Sacheinlage auszuschließen, ist außerdem gem. § 33 Abs. 2 Ziff. 4 AktG eine Gründungsprüfung durch einen oder mehrere unabhängige Prüfer vorgeschrieben.
Gründung
Bei der Sachgründung einem Unterfall der qualifizierten Gründung erwerben ein oder mehrere Gründer eines Unternehmens im Gegensatz zur Bargründung ihren Anteil am Unternehmenskapital nicht oder nicht ausschließlich gegen gesetzliche Zahlungsmittel, sondern gegen Sach-einlagen (Sachen, Rechte oder immaterielle Werte). Bei Einzelunternehmungen und Personenhandelsgesellschaften ergeben sich hier keine Besonderheiten. Um Gründungen von » Kapitalgesellschaften zu verhindern, die nicht die im Interesse der künftigen Gläubiger und Gesellschafter notwendigen Sicherungen erfüllen, verlangt das Gesetz bei der Sachgründung einer AG außer dem Gründungsbericht und der Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat eine Gründungsprüfung durch unabhängige externe Prüfer (§ 33 AktG), während für die Sachgründung einer GmbH ein Sachgründung bericht von den Gesellschaftern zu erstellen ist (§ 5 GmbH G). Für beide Gesellschaftsformen soll durch die Sachgründungsprüfung bzw. den Sachgründungsbericht sichergestellt werden, daß der Wert der Sacheinla-gen den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Anteile erreicht.
(A) (allgemeine Definition) kann durch Einbringung einzelner Vermögensgegenstände (z.B. Gebäude) oder ganzer Unternehmen erfolgen. Im zweiten Fall wird die Gründungs- i.d.R. zur Umwandlungsbilanz. Siehe auch Gründungsbilanzen, Umwandlungsbilanzen sowie Sonderbilanzen, jeweils mit Literaturangaben. (B) (österreichisches Recht). Wird das Stammkapital einer GmbH bzw das Grundkapital einer AG nicht ausschliesslich durch Barmittel, sondern auch unter Einbringung bewertbarer Vermögensgegenstände (Sacheinlagen) aufgebracht, so handelt es sich um eine Sachgründung. Um sicherzustellen, dass die überantworteten Gegenstände auch wirklich den genannten Wert aufweisen und die Gesellschaft damit tatsächlich über das vom Gesetz vorgeschriebene Startkapital verfügt, unterliegt diese Form der Gründung strengen Vorschriften. So müssen bei sonstiger Ungültigkeit sowohl der Gegenstand der Sacheinlage als auch sein Geldwert (§ 6 Abs. 4 öGmbHG) bzw der Nennwert der dafür übernommenen Aktien (§ 20 Abs. 1 öAktG) in den Gesellschaftsvertrag bzw die Satzung aufgenommen werden. Das AktG ordnet darüber hinaus die Durchführung einer formellen Gründungsprüfung (§ 25 ff. öAktG) an. GmbH wiederum unterliegen der sog Hälfteklausel (§ 6a Abs. 1 öGmbHG): Mindestens die Hälfte ihres Stammkapitals ist bar aufzubringen (zu den Ausnahmen davon siehe § 6a Abs. 2-4 öGmbHG).
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