Unterbewertung ist der bilanzielle Wertansatz der Passiva mit einem höheren als dem tatsächlichen Wert. Die Folge der Überbewertung sind stille Rücklagen. Wird die Vermögens- und Ertragslage einer Aktiengesellschaft durch Überbewertung vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, so ist der Jahresabschluß gemäß § 256 Abs. 5 AktG nichtig.
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