Zahlungsmittel, die von einem Gläubiger grundsätzlich zur Erfüllung einer Geldschuld verlangt werden können und die dieser vom Schuldner als Zahlung entgegennehmen muss. In Deutschland wurde durch das Währungsgesetz und das Münzgesetz festgelegt, dass Banknoten der Deutschen Bundesbank unbegrenzt gelten. Münzen müssen bei einer Prägung in Mark bis zu 20 ,00 EUR und Pfennigmünzen bis zu 5,00 EUR je Zahlungsvorgang angenommen werden. Der Euro wird frühestens am 1. Januar 2002 die Deutsche Mark als gesetzliches Zahlungsmittel ablösen.
Vorhergehender Fachbegriff: gesetzliche Unfallversicherung | Nächster Fachbegriff: Gesetzlicher Vertreter
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|