ist ein - Vertreter, dessen Vertretungsmacht sich direkt aus einem Gesetz ergibt. Er wird insbesondere für Personen, die nicht in Besitz einer uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit sind, eingesetzt. Gesetzlicher Vertreter sind in diesem Fall Eltern, Vormund, Pfleger, bei Personengesellschaften der Vertretungsberechtigte Gesellschafter. Organe einer juristischen Person sind keine gesetzlichen Vertreter, da sie für diese selbst und nicht in deren Vertretung handeln.
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