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Vorratsaktie

(Verwertungsaktien, Verwaltungsaktien) Aktien, die im Zuge der Emission oder in der Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Rechts von einem Dritten (Vermögensverwalter, Hausbank, Bankenkonsortium) für Rechnung der Aktiengesellschaft übernommen werden und nicht in den Umlauf gelangen. Die Gesellschaft darf gem. § 56 ( 1) AktG keine eigenen Aktien zeichnen.
Vorratsaktien werden bis zur Verwendung vom Dritten für die AG gehalten. Über ihre Verwendung entscheidet allein der Vorstand der AG, obwohl der Dritte für die volle Einlage haftet.
Hinweis:
(1) Die emittierende Gesellschaft darf gemäß § 56 Abs. 1 AktG keine eigenen Aktien zeichnen und bedient sich deshalb des Dritten. Dieser haftet für die volle Einlage und kann sich nicht darauf berufen, die Aktien nicht für eigene Rechnung übernommen zu haben.

(2) Die Vorratsaktien müssen zur Verfügung der Gesellschaft gehalten werden. Sie können später beispielsweise zum Erwerb größerer Beteiligungen, zur Vorbereitung von Fusionen oder zur Finanzierung von Investitionen verwendet werden.

(3) Vorratsaktien unterscheiden sich von eigenen Aktien dadurch, daß eigene Aktien von der Gesellschaft am Markt (meist von der Börse, aber auch von Kreditinstituten) gekauft werden, während Vorratsaktien noch nicht im Handel waren.

Kategorie von Aktien, die z.B. im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung über den jeweiligen Kapitalbedarf der Gesellschaft hinaus geschaffen und für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens von einem Dritten (z. B. einer Bank) oder einem Treuhänder übernommen werden. Die Gesellschaft selbst darf keine —eigenen Aktien zeichnen (§ 56 Abs. 1 AktG). Der Übernehmer haftet auf die volle Einlage; er kann sich dieser Forderung auch nicht durch den Einwand entziehen, dass er die Aktien nicht für eigene Rechnung übernommen habe. Weder der Übernehmer noch die Gesellschaft können Rechte aus den Vorratsaktien geltend machen, bevor sie ordnungsmässig übernommen worden sind. Bilanztechnisch wirken sich Vorratsaktien so aus, dass das gezeichnete Kapital um ihren Betrag erhöht wird. Dem stehen bei einer Einzahlung von 25% der Posten "Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital" in Höhe von 75% des Gesamtbetrages der Vorratsaktien sowie die Forderung an den Übernehmer in Höhe von 25% gegenüber. Der Übernehmer zahlt i. d. R. nur den Mindesteinzahlungsbetrag (25% des Nennwerts) ein und erhält dafür einen Kredit von der Gesellschaft in entsprechender Höhe. Dem Betrieb fliessen also bei dieser Transaktion keine neuen Mittel oder Vermögenswerte zu. Das ist erst bei der endgültigen Verwertung der Aktien der Fall. Die Vorratsaktien müssen zur Verfügung der Gesellschaft gehalten werden. Ihre Aufgabe besteht darin, dass die Gesellschaft sie später zum Erwerb grösserer Beteiligungen zur Vorbereitung von Fusionen oder bei Vornahme grösserer Investitionen verwerten kann. Die Vorratsaktien haben jedoch durch die Schaffung des sog. genehmigten Kapitals (§ 202 AktG) an Bedeutung verloren. Die Vorratsaktien unterscheiden sich von den eigenen Aktien dadurch, dass sie nicht wie diese im Handel waren und von der Gesellschaft erworben worden sind. Eigene Aktien werden am Markt (Börse, Bank) gekauft, Vorratsaktien werden bei ihrer Schaffung für Rechnung der Gesellschaft übernommen, ohne zunächst in den Verkehr zu gelangen.      Literatur: Gessler, E./Hefermehl, W./Eckardt, U.I Kropff, B. u. a., Aktiengesetz, Kommentar, Bd. I, München 1973/84, Erl. zu § 56.

(österreichisches Recht). Als Vorratsaktien werden Aktien einer AG bezeichnet, die von der betreffen­den   AG selbst oder einem Dritten für Rechnung jener   AG oder ihrer Tochtergesellschaft originär übernommen werden. Ein solche (faktische) Übernahme   eigener Aktien ist nach österreichischem Recht grundsätzlich nicht zulässig (§ 51 öAktG).

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