neben Hauptversammlung und Aufsichtsrat eines der drei Organe der Aktiengesellschaft. Der Vorstand vertritt die AG nach außen und leitet die Geschäfte im Innenverhältnis (alleiniges Geschäftsführungsorgan), hat also die alleinige Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis (§§ 77, 78 AktG). Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann gem. § 82 ( 1) AktG nicht beschränkt werden.
Der Vorstand besteht gem. § 76 ( 3) AktG aus einer oder mehreren Personen. Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Mio. DM müssen zwei Mitglieder im Vorstand haben. Einen Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied müssen Aktiengesellschaften haben, die der Mitbestimmung unterliegen (§ 33 MitbestG). Für die kleine Aktiengesellschaft gelten abweichende Vorschriften.
Die Vorstandsmitglieder werden für höchstens fünf Jahre gem. § 84 (1) AktG vom Aufsichtsrat gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Aufsichtsrat kann gem. § 84 ( 2) AktG ein Mitglied des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden wählen.
Die Geschäftsführung und Vertretung der Unternehmen erfolgt, sofern Satzung und Geschäftsordnung keine andere Regelung vorsehen, durch die Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich (§ 77 ( 1)AktG). Der Vorstand kann sich gem. § 77 () 2) AktG eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlaß der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder dieser eine Geschäftsordnung für den Vorstand erläßt.
Leitungsorgan der Aktiengesellschaft (AG), das aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. Die Rechte und Pflichten des Vorstands sind im Einzelnen in den §§ 76-94 AktG geregelt. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört die Führung der laufenden Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Er wird für maximal fünf Jahre vom Aufsichtsrat bestellt, dem er u.a. regelmäßig zu berichten hat über die Geschäftspolitik, die Rentabilität von Eigen- und Gesamtkapital und die operative Geschäftsentwicklung. In Krisensituationen (Verlust, Überschuldung, Illiquidität) bestehen besondere Pflichten für den Vorstand, z.B. Einberufung der Hauptversammlung, Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
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