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Bankenkonsortium

Zusammenschluß von Kreditinstituten zur Realisierung von bestimmten Bankgeschäften auf Basis eines Konsortialvertrages. Ein Bankenkonsortium ist eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts gem. § 705 BGB ( Konsortialgeschäft). Zweck, Zusammensetzung und Führung des Konsortiums sowie Beginn und Ende der Tätigkeit der Gelegenheitsgesellschaft, die Gewinn- und Verlustbeteiligung einschließlich der Haftung durch die einzelnen Konsorten werden vertraglich geregelt.
(1) Emissionskonsortien haben die Aufgabe, eine sichere und kostengünstigere Unterbringung von Effekten im Markt zu gewährleisten. Dem Emissionsvertrag (Vertragspartner Konsortium und Emittentin) entsprechend, handelt es sich hierbei um ein
(a) Plazierungskonsortium (Begebungskonsortium), bei dem das Risiko der vollständigen Unterbringung bei der Emittentin bleibt;
(b) Übernahmekonsortium, bei dem das Risiko der Plazierung durch das Konsortium getragen wird. Das Übernahmekonsortium kann dann die Plazierung selbst vornehmen oder für die reine Plazierung ein Begebungskonsortium für sich tätig werden lassen.
(c) ein kombiniertes Übernahme-/Begebungskonsortium. Hier übernimmt das Konsortium im Zuge der Unterbringung am Primärmarkt nur für einen Teil des Emissionsvolumens das Plazierungsrisiko, da für den verbleibenden Teil des Emissionsvolumens das Plazierungsrisiko durch die Emittentin getragen wird.
(2) Kurspflegekonsortien (Kursregulierungskonsortien) haben die Funktion, die von Kreditinstituten emittierten Effekten zum Zweck der Kurspflege bis zu einer bestimmten Höhe aus dem Markt zu nehmen. Sie dienen damit zur Wahrung oder Hebung des Standings der Emittentin.
(3) Kreditkonsortien werden in erster Linie bei der Einräumung von Großkrediten im Hinblick auf die Teilung des hiermit verbundenen Risikos gebildet. Sie sind somit ein Instrument im Rahmen der vorbeugenden Risikopolitik im Aktivgeschäft der Banken. Ihre Bildung ist aber auch deshalb denkbar, weil die einzuräumende Kreditsumme von einer einzelnen Bank nicht oder nur unter Schwierigkeiten aufgebracht werden kann.
(4) Schutz- und Poolkonsortien dienen dem Schutz vor Kapitalüberfremdung durch Dritte.

Weitere Arten von Konsortien: Gründungs-, Sanierungs-, und Stützungskonsortien.

Das Bankenkonsortium ist ein kurzfristiger Unternehmungszusammenschluß von Banken in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts unter der Federführung einer Bank. Der Zweck besteht in der besseren Verteilung des Risikos und der schnelleren Aufbringung des Kapitals. Arten des Bankenkonsortiums sind insbesondere bei der Emission von Aktien und Anleihen das Übernahme- und das Verwertungskonsortium sowie das Kredit- und Bürgschaftskonsortium.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Für die finanzielle Absicherung von Großprojekten, deren Finanzvolumen für einzelne Banken zu groß ist, wird aus mehreren Banken ein Bankenkonsortium gegründet.

Durch den Zusammenschluß wird das verfügbare Kapital vergrößert (Konzentration des Kapitals) und das Risiko verteilt. >Konsortium

Auch: (Banken-) Syndikat, Konsortium. Kooperation von Banken zur Durchführung eines einmaligen Geschäfts oder sich wiederholender Geschäfte in Form der BGB-Gesellschaft unter Führung einer besonders mandatierten Bank (Feder führende Bank, Leadmanager, Bookrunner) oder einer Führungsgruppe (Managementgroup) zur gemeinsamen Durchführung bestimmter Geschäfte - vor allem Fremdemission von Wertpapieren und Vergabe hoher, zu syndizierender Kredite -aus Gründen der Risikoverteilung. Bei Konsortialgeschäften handelt es sich i.A. um Grossgeschäfte, die über die Finanzkraft eines Instituts hinausgehen.

 Gelegenheitsgesellschaft von rechtlich selbständig bleibenden Banken zur Durchführung von Einzelgeschäften auf gemeinsame Rechnung. Es kann zwischen Konsortien unterschieden werden, die im Zusammenhang mit Effekten stehen, und solchen, deren Zweck die gemeinsame Geld- und Kreditleihe ist. Zu den Effektenkonsortien zählen Gründungskonsortien, Emissions- oder Begebungskonsortien, Plazierungs- oder Übernahmekonsortien, Bör- seneinführungskonsortien, Kursstützungs-, Kursregulierungs- oder Investitionskonsortien und Schutzkonsortien. Die Geld- und Kredit- leihekonsortien umfassen Kreditkonsortien, Sanierungskonsortien und Garantiekonsortien. Regelmässig übernimmt die Hausbank des Konsortialkunden die Konsortialführung und erhält für diese Tätigkeit eine besondere Provision, während die restlichen Konsorten allein entsprechend ihren Einlagen quotal am Ergebnis beteiligt sind. Um diese Aufteilung vornehmen zu können, wird ein eigenes Kon- sortialkonto eingerichtet, auf dem alle mit dem Konsortialgeschäft verbundenen Ein- und Auszahlungen verbucht werden.   Literatur: Hagenmüller, K. F., Konsortialgeschäfte der Banken, in: HWB, Bd. 2, Stuttgart 1958, Sp. 3231 ff. Schubert, W./Küting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 106. Steinbrink, B.IScholze, H., Das Konsortialgeschäft der deutschen Banken, 3. Aufl., Berlin 1968.

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