(1) Die Kurspflege bei Aktien ist schwierig und soll insbesondere eine zu große Disproportionalität zwischen ?Geschäftsentwicklung der Unternehmung? und ?Aktienkursentwicklung? vermeiden helfen. Auch spekulative Kursbewegungen sollen dadurch weitgehend eliminiert werden. Ein geeignetes Mittel dürften hier aber die umfassende und tatsachengemäße Publizität sein. Große Bedeutung kommt der Kurspflege bei einer bevorstehenden Kapitalerhöhung zu. Die Emissionsbanken werden hier bestrebt sein, den Kurs der Aktien in die Höhe zu treiben, um den Bezug junger Aktien zu fördern.
(2) Die Aufgabe der Kurspflege am Rentenmarkt besteht darin, den Börsenkurs nicht zu sehr unter den Emissionskurs fallen zu lassen. Die wird möglicherweise allerdings dann schwierig, wenn das Marktzins-niveau erheblich über den Nominalzins der Schuldverschreibung steigt, was notwendigerweise ? insbesondere bei einer langen Restlaufzeit ? zur Kurssenkung niedrig verzinslicher Papiere führt.
(3) Das Instrument der Kurspflege wird aber sehr oft auch als Emissionsweg benutzt. Das Emissionskonsortium hält in diesem Fall einen bestimmten Teil des Emissionsvolumens in den eigenen Büchern und bringt die Titel dann schrittweise für eigene Rechnung im Markt unter.
(4) Kurspflege ist u.U. zugleich ein Instrument der Notenbank, um im Rahmen der Offenmarktpolitik die ihr als notwendig erscheinenden notenbankpolitischen Maßnahmen erfolgreich durchzuführen.
Unter Kurspflege, Kursregulierung oder Kursstützung kann die Erteilung von Kauf oder Verkaufaufträgen von Vertretern eines Emissionshauses oder (aus anderen Gründen interessierten) Anlegern kurz vor der Kursfeststellung verstanden werden, um überhaupt eine Notierung der Wertpapiere herbeizuführen oder größere Kursschwankungen zu verhindern. Kurspflege kann nicht bedeuten, ein Wertpapier gegen die Tendenz des Marktes auf einem bestimmten Kursniveau zu halten. Eine Kursregulierung bei » Anleihen des Bundes, der B. Bahn und der B. Post, bei Industrieobligationen und bei Aktien wird i. d. R. in den Verträgen zwischen dem Emittenten und der Emissionsbank ( bzw. dem » Konsortium) vereinbart, wobei das Ausmaß der Kurspflege und die damit ggf. zur Verfügung zu stellenden Mittel für eine Kursstützung in ihrer Höhe begrenzt sind. Die Funktion von Kurspflegevereinbarungen im Zusammenhang mit Emissionen kann daher nur darin bestehen, die Unterbringung einer Emission beim Publikum zu erleichtern.
Siehe auch: Kursstützung.
Offenmarktpolitik
Siehe: Kursstützung
Bez. f. d. Intervention an Börsen in Form von Käufen bzw. Verkäufen und/oder die umfassende und tatsachengerechte Information der Öffentlichkeit über die Unternehmensbzw. Marktlage. Z. B. soll dadurch auf dem Aktienmarkt eine Disproportionalität zwischen tatsächlicher Geschäftsentwicklung des Unternehmens und der Aktienkursentwicklung vermieden werden. Auf dem Rentenmarkt soll durch K. verhindert werden, dass der Börsenkurs unter den Emissionkurs fällt. Emissionskonsortien bedienen sich des Instruments der Kurspflege in der Weise, dass sie einen Teil des Emissionsvolumens für sich behalten und die Titel erst später schrittweise für eigene Rechnung im Markt unterbringen. K. kann im Rahmen der Offenmarktpolitik auch ein Instrument der Zentralbank sein.
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