Die Vorschriften der §§151 und 157 AktG 1965 über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung sind Mindestgliederungs-vorschriften, d. h. eine weniger umfassende Gliederung darf nicht gewählt werden. Damit ist weder ein Zusammenziehen mehrerer Aktiv oder mehrerer Passivposten bzw. mehrerer Aufwands oder mehrerer Ertragsposten noch ein Saldieren von Aktiv und Passivposten bzw. von Aufwands und Ertragsposten erlaubt. Auch das Weglassen von Posten ist nicht erlaubt, es sei denn, daß bei der Gesellschaft die betreffenden Aktiva oder Passiva nicht vorhanden bzw. die betreffenden Aufwendungen und Erträge nicht angefallen sinfl (§§ 151 Abs. 2 und 157 Abs. 2 AktG 1965). Dagegen kann die Gliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung durch weitere Posten erweitert werden, sofern dadurch die Aussagefähigkeit nicht leidet. Eine aufgrund der Eigenart des Geschäftsbetriebs notwendige andere Gliederung der Bilanz bzw. Erfolgt“ rechnung muß der aktienrechtlicheß Gliederung zumindest gleichwertig in ihrer Aussagekraft sein. Die Frage der Nichtigkeit des Jahresabschlusses aufgrund von Gliederungsverstößen regelt § 256 Abs. 4 AktG 1965.
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