zur Neuanschaffung bestimmter Vermögensgegenstände Vermögen) notwendiger Geldbetrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der den Wirtschaftsgütern am Bilanzstichtag für den Fall beizumessen ist, daß ihre Wiederbeschaffung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden soll. Die Bewertung zum Wiederbeschaffungswert ist in der Bilanz und Erfolgsrechnung nicht zulässig. Eine Bewertung zu Wiederbeschaffungswerten war-de den Ausweis von Scheingewinnen vermeiden und damit der Forderung nach substantieller Kapitalerhaltung dienen.
ist der Preis, der für einen Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Bilanzerstellung für diesen Gegenstand auf dem Markt zu zahlen wäre. Durch Preissteigerungen bzw. Inflation ist es möglich, daß der Wiederbeschaffungswert über den Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt. Die Anwendung des Wiederbeschaffungswertes als sekundäre Größe bei der Bewertung ist umstritten. Befürworter der Idee der Substanzerhaltung sind der Ansicht, daß es notwendig ist, Vermögensgegenstände mit dem Wiederbeschaffungswert zu bewerten, da das Unternehmen sonst über (im Vergleich mit den herrschenden Marktpreisen) zu geringe - Abschreibungen einen »Scheingewinn« ausweise, der zu einer Auszehrung der Finanzkraft des Unternehmens führen kann.
1. Zeit- oder Neuwert eines Vermögensgegenstands abzgl. Abschreibungen. 2. Bei finanziellen Positionen, Finanzaktiva (oder auch -passiva) Aufwendungen, die zu machen sind, wenn diese Position wieder hergestellt werden soll oder muss, weil die ursprünglich Position entfallen ist, z.B. auf Grund des Adressenausfalls nicht mehr einbringbar ist, etwa im Termin-, Options-, Futuresgeschäft (Adressenausfall-, Einde-ckungsrisiko). Es handelt sich für eine Bank praktisch um den entspr. Eindeckungsaufwand (Replacementcosts). Wird z.T. im Eigenmittelgrundsatz erfasst.
(Reproduktionskostenwert) Hilfswert zur Ermittlung des Zeitwerts oder beizulegenden Wertes. Er wird aus den Verhältnissen des Beschaffungsmarktes am Bilanzstichtag abgeleitet, indem der Preis ermittelt wird, den ein Unternehmen aufwenden müsste, um verbrauchte Vermögensgegenstände in identischer Form wiederzubeschaffen. Sofern die Wiederbeschaffungswerte unter den —Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen, stellen sie sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht (—Teilwert) die obere Wertgrenze dar.
(A) (im Jahresabschluss) entspricht den Anschaffungskosten des gleichen oder eines vergleichbaren Vermögensgegenstandes am Bilanzstichtag. Siehe auch Anlagevermögen und Jahresabschluss (mit Literaturangaben). (B) (in der Kostenrechnung). Der Wiederbeschaffungswert eines Vermögensgegenstandes ist der Anschaffungswert zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung. Dieser wird in der Kostenrechnung für die Berechnung der periodischen Abschreibungswerte zugrunde gelegt. Die Bewertung des Materialverbrauchs kann anhand von Wiederbeschaffungswerten geschehen. Mit der Einbeziehung von Wiederbeschaffungswerten wird in der Kostenrechnung versucht, einer Substanzaufzehrung des Unternehmens in Zeiten steigender Preise entgegenzuwirken. Während der Wiederbeschaffungswert von Materialien relativ einfach zu ermitteln sind, gestaltet sich dies bei Gegenständen des Anlagevermögens schwieriger, da die (unterstellte identische) Ersatzbeschaffung in der Regel erst in einigen Jahren sein wird. Siehe auch Kostenartenrechnung (mit Literaturangaben).
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