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Wirtschaftliches Eigentum

an einem Vermögensgegenstand liegt vor, wenn dieser genutzt und weiter veräussert werden kann und wenn das Risiko für den Verlust des oder die Fehlinvestition in den Vermögensgegenstand getragen wird. Fallen juristisches und wirtschaftliches Eigentum auseinander (z.B. bei bestimmten Leasingver­trägen, Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, Bauten auf Pachtgrundstücken), erfolgt die Bilanzierung beim wirtschaftlichen Eigentümer. Siehe auch  Anlagevermögen und   Jahresabschluss, jeweils mit Literaturangaben.

siehe   wirtschaftliches Eigentum.

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