Gemeiner Wert ist nach der Legaldefinition des § 9 Bewertungsgesetz der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Hinweis:
Der gemeine Wert ist bei Bewertungen immer dann zugrunde zu legen, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist.
1. Der Einzelveräußerungspreis, der .für ein Wirtschaftsgut im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (S 9 BewertungsG) Marktpreis.
2. Beim Schadenersatz häufige Berechnungsgrundlage.
Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle preisbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Diese Definition des § 9 Abs. 2 BewG stellt — anders als der Teilwert — auf einen isolierten Verkauf ab, während der Teilwert die Einbindung in den Betrieb besonders berücksichtigt. Der gemeine Wert ist im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer der dominierende Wertmaßstab.
(auch Verkehrswert, Zeitwert, Einzelveräußerungspreis) stellt als sekundäre Größe der Bewertung von Vermögen in der Bilanz jenen Preis dar, der für ein Gut aus einer Gesamtheit bei Einzelveräußerung erzielt werden kann.
Definition in § 9 Abs. 2 BewG: »Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. « Als solche persönlichen Verhältnisse führt § 9 Abs. 3 Verfügungsbeschränkungen, insbesondere aufgrund letztwilliger Anordnungen, an. Obwohl der gemeine Wert nach historischer Entwicklung und systematischer Stellung im Steuerrecht als der zentrale Wertbegriff erscheint, ist sein Anwendungsbereich durch die Vorrangigkeit anderer Wertbegriffe in Einzelsteuergesetzen und auch innerhalb des Bewertungsgesetzes durch den » Teilwert und den Ertragswert stark eingeschränkt. Uneingeschränkt gilt er bei Bewertung von ausländischem Sachvermögen (§31 395 Gemeinkosten BewG). Modifikationen oder SchätzungsGrund sätze für den gemeinen Wert gibt es für folgende Vermögensposten: Kurswert für Wertpapiere (§ 11 Abs. 1), Stuttgarter Verfahren für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (S 11 Abs. 2), Rücknahmepreis für Fondsanteilscheine (§ 11 Abs. 4), Nennwert für Kapitalforderungen (§ 12 Abs. 1), Rückkaufswert oder 2A der Prämien für Versicherungsansprüche (§12 Abs. 4), Kapitalwert wiederkehrender oder lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (§§ 13, 14), Richtlinien der als Hauptorte bestellten Oberfinanzdirektionen für die Bewertung von Mineralgewinnungsrechten (% 100). Gemeinkosten Die gemeiner Wert lassen sich unterteilen in sogenannte echte gemeiner Wert und sogenannte unechte gemeiner Wert Zu den unechten gemeiner Wert gehören solche Kosten, die einem Bezugsobjekt (wie Kostenstelle, Periode, Kostenträger) (nach dem » Verursachungs oder Kosteneinwirkungsprinzip) zwar direkt zurechenbar sind, aber nicht direkt zugerechnet werden, weil insbesondere Wirtschaftlichkeitsgründe gegen eine direkte Erfassung als Voraussetzung einer direkten Zurechnung solcher Kosten sprechen. Zu den echten gemeiner Wert gehören alle Kosten, die einzelnen Bezugsobjekten (Kostenstellen, Perioden, Kostenträgern) (gemäß dem Verursachungs oder Kosteneinwirkungsprinzip) nicht direkt zurechenbar sind. In Abhängigkeit von den jeweiligen Bezugsobjekten unterscheidet man, wie bei den » Einzelkosten, echte Kostenstellengemeinkosten mit den einzelnen Kostenstellen als Bezugsobjekten, echte Periodengemeinkosten mit der Periode als Bezugsobjekt und echte gemeiner Wert mit den absatzbestimmten Produkten, den Kostenträgern (je Mengeneinheit oder je Produktart) als Bezugsobjekten. Unechte gemeiner Wert können auch variable Kosten sein. Die echten gemeiner Wert als weitgehend fixe Kosten lassen sich nur mit Hilfe von reinen Kostenverteilungsprinzipien, wie z. B. des Durchschnittsprinzips (Kostenzurechnungsprinzipien), einzelnen Kostenstellen und letztlich den absatzbestimmten Produkten als den Kostenträgern eines Unternehmens zurechnen. Zu den wichtigsten Gemeinkostenarten gehören die Materialgemeinkosten (z. B. Kosten der Lagerhaltung), die Fertigungsgemeinkosten (z. B. Zeitlöhne), die Verwaltungsgemeinkosten (z. B. Büromaterialkosten) und die Vertriebsgemeinkosten (z. B. Werbekosten). Die nicht genau auf ein Bezugsobjekt mit Hilfe des sogenannten » Identitätsprinzips direkt zurechenbaren Kosten (Ausgaben) werden als relative echte gemeiner Wert bezeichnet. Unter Verwendung des Identitätsprinzips lassen sich analog zu den unechten G relative unechte gemeiner Wert definieren.
neben dem Ertragswert und dem Teilwert einer der drei Hauptwertmassstäbe des Bewertungsgesetzes. Nach § 9 BewG entspricht er dem Preis, der bei Veräusserung des Wirtschaftsguts unter normalen Umständen zu erzielen ist. Der gemeine Wert ist vor allem bei der Bewertung des Grundvermögens und des sonstigen Vermögens massgebend. Eine Reihe von Hilfswerten, wie Kurswert, Nennwert und Kapitalwert, dienen der Konkretisierung des gemeinen Werts.
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