Vertriebsgemeinkosten sind solche Vertriebskosten, die sich den Kostenträgern nicht verursachungsgerecht zurechnen lassen (Gemeinkosten).
Vertriebsgemeinkosten sind diejenigen Kosten, die durch den Absatz der Produkte am Markt entstehen (vgl. Vertriebskosten), jedoch nicht den Kostenträgern als Einzelkosten (vgl. Sondereinzelkosten des Vertriebs) zurechenbar sind, sondern im Betriebsabrechnungsbogen auf die Vertriebskostenstellen umgelegt werden müssen.
Als Zuschlagsgrundlage kommen für die Vertriebsgemeinkosten die Herstellkosten oder die einzelnen Vertriebsaufträge in Betracht. Vertriebsgemeinkosten sind bei der Bewertung der Bestände an Fertigwaren nicht aktivierungsfähig; nur den verkauften Erzeugnissen dürfen Vertriebsgemeinkosten zugeschlagen werden.
Beispiele:
Gehälter der im Vertrieb tätigen Angestellten, Kosten für Räume, Außendienstmitarbeiter, Imagewerbung, Büromaterial. Vertriebsgemeinkosten können sein: Personal- und Sachkosten für die Vertriebs- und Versandabteilung, Mahnabteilung und Kreditbüro; Kosten für Vertreter und Reisende; Kosten für Werbung (vgl. Werbekosten), Marktforschung; Kosten für Verkaufsbüros; Transportkosten und die anteiligen Verwaltungskosten (vgl. sekundäre Gemeinkosten).
Auch: Verkaufs-, Absatzgemeinkosten. Die Vertriebskosten, die sich nicht den Kostenträgern direkt zurechnen lassen. Bei Banken überwiegend.
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