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Fertigungsgemeinkosten

Die Fertigungsgemeinkosten werden anhand eines Betriebsabrechnungsbogens aus den folgenden Posten ermittelt:

* notwendige Fertigungsgemeinkosten,
* notwendige Materialgemeinkosten,
* allgemeine Verwaltungskosten,
* Abschreibungen der Anlagen, soweit sie auf die Fertigung entfallen,
* Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
* Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung und
* freiwillige soziale Leistungen.

Die entsprechenden Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung weisen daher nur die Restbestände aus.

Handelsrechtlich kann gewählt werden: Entweder die Fertigungsgemeinkosten bei den Herstellungskosten zu aktivieren oder sie als Aufwand zu verbuchen (§ 255 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB). Entsprechend weisen daher die Konten der Fertigungsgemeinkosten unvermindert oder um die Herstellungskosten vermindert in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

Fertigungsgemeinkosten sind die Fertigungskosten, die den Kostenträgern nicht verursachungsgerecht (direkt) zugerechnet werden können, wie etwa kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, Hilfslöhne, Hilfsmaterial, Energie.

Hinweis:
In traditionellen Kostenrechnungen versucht man, die Fertigungsgemeinkosten mittels Schlüsselung zu verteilen, wobei häufig Fertigungseinzelkosten als Bezugsgröße verwendet werden (Gemeinkostenschlüsselung).

siehe auch
>>> Deckungsbeitragsrechnung
>>> Gemeinkosten



Fertigungsgemeinkosten sind Kosten, die bei der Fertigung der Kostenträger entstehen, diesen aber im Gegensatz zu den Fertigungseinzelkosten nicht direkt zugerechnet werden können. Zu den -a Gemeinkosten der Fertigung gehören u.a. Kosten für Hilfsmaterial, Hilfslöhne, Stromkosten, kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. In der Kostenstellenrechnung werden die Fertigungsgemeinkosten auf die verursachenden Kostenstellen im Betriebsabrechnungsbogen verteilt. Bei der Kalkulation dienen Bezugsgrößen (z.B. Materialeinzelkosten, Einzellohnkosten) der Zurechnung auf die Kostenträger.

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