Der Verkaufswert entspricht dem Veräußerungspreis, zu dem die Veräußerung des Wirtschaftsgutes möglich wäre. Der Verkaufswert ist also ein absatzmarktbezogener Wert. Steuerrechtlich handelt es sich hierbei um den gemeinen Wert (Verkehrswert) des Wirtschaftsgutes. Dieser Wert wird nach der gesetzlichen Definition in § 9 Abs. 2 BewG »durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre«. Dabei sind außer ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnissen alle preisbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen. Bei der handelsrechtlichen Bilanzierung kann der Verkaufswert vor allem bei der Bewertung von Gegenständen des Umlaufvermögens Bedeutung erlangen. Ist der Verkaufspreis von unfertigen und fertigen Erzeugnissen abzüglich aller noch bis zum Absatz anfallenden Aufwendungen (sog. »verlustfreie Bewertung«) niedriger als die An-schaffungs oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, so muß dieser niedrigere Wert angesetzt werden. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, daß ein Verlust zu erwarten ist, weil der am Stichtag erzielbare Preis niedriger ist als die Anschaffungs oder Herstellungskosten zuzüglich noch anfallender Aufwendungen. Dieser voraussichtliche Verlust muß nach dem Imparitätsprinzip bereits berücksichtigt werden, bevor er durch Umsatz realisiert worden ist.
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