Aus Gründen der aktuellen Informationsgewinnung werden gelegentlich zu Stichtagen, die vom Ende des Geschäftsjahres abweichen, Bilanzen (= zwischenbilanzen) erstellt, zumeist verbund en mit ( zwischen-) Ge-winn und Verlustrechnungen ( zwischenabschlüsse). zwischenbilanzen sind vor allem in Unternehmungen erforderlich, in denen aufgrund des Wirtschaftsprozesses mit Hilfe der Bilanz zeitnahe Informationen gewonnen werden müssen (z. B. Tages-, Wochen oder Monatsbilanzen der Banken). Zur Erstellung von Konzernabschlüssen verlangt § 331 Abs. 3 Satz 2 AktG 1965 die Erstellung eines zwischenabschlusses von solchen in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen, deren Stichtag des Jahresabschlusses vom Stichtag des Konzernabschlusses abweicht. Für die Erstellung von zwischenabschlüssen sind die für Jahresabschlüsse geltenden Normen entsprechend anzuwenden.
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