Mit der Verprobung wird eine schlüssige Überprüfung der sich aus Buchführung und Aufzeichnungen ergebenden steuerlichen Bemessungsgrundlagen angestrebt, entweder durch das steuerzahlende Unternehmen selbst oder durch den Aussenprüfer (steuerlicher Betriebsprüfer). Eine systematische oder überschlägige Umsatzverprobung kann sowohl für ertragsteuerliche als auch für umsatzsteuerliche Zwecke notwendig und sinnvoll sein. Dabei können bei Handelsbetrieben Kennzahlen über die Umschlagshäufigkeit des Warenbestandes herangezogen werden, bei Fertigungsbetrieben das vorherrschende Kalkulationsverfahren unter Berücksichtigung von Schmälerungen, Eigenverbrauch und Hilfsgeschäften, bei handwerklichen Dienstleistungsunternehmen die durchschnittlichen Stundenerlöse und Arbeitsstunden. Regelsatz (§ 12 I UStG) 15% Ermässigter Steuersatz (§ 12 II UStG; Nahrungsmittel, land- und forstwirtschaftli- che Erzeugnisse, Bücher etc.) 7% Berlin-Sondersätze (§§ 1-13 BerlinFG; die Vergünstigungen gelten nur noch bis 31. 12. 1992 mit Übergangsregelungen) · Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmens (Grundsatz) 20/0 · Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer in Westberlin 30/0 Allgemeine Durchschnittsätze (§ 23 UStG; §§ 69, 70 UStDV) (Spanne der durchschnittlichen Vorsteuersätze) · für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge bei Handwerkern, Einzelhändlern und Freien Berufen 1,8% bis 10,9% · für nur einen Teil der abziehbaren Vorsteuern bei Architekten, Anwälten und Beratern 1,3% bis 2,8% Durchschnittsätze (Umsatz/Vorsteuer) für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) · Lieferungen für den Eigenverbrauch von forstwirtschaftlichen Er- zeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse 5% 5% · Lieferungen und Eigenverbrauch der in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse, Getränke, ausgenommen Ausfuhrliefe- rungen und im Aussengebiet bewirkte Leistungen 14% 8% · Für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 I Nr. 1-3 UStG 8% 8% Die spezielle Verprobung der Umsatzsteuer im Kontext des Mehrwertsteuersystems muss ausserdem von den Regeln der Soll-und Ist-Besteuerung sowie von der Vorsteuer ausgehen. Ziel ist die Verprobung der wahrscheinlich richtigen und vollständigen umsatzsteuerlichen Behandlung der üblicherweise anfallenden Geschäftsvorfälle. Bei der Soll-Versteuerung ist von folgender Berechnung auszugehen: Erlöse (ohne Umsatzsteuer) — Nachlässe — Nicht steuerbare Umsätze — Forderungsausfälle — Durchlaufende Posten + Arbeitnehmerzuwendungen + Hilfsumsätze + Einnahmen aus abgeschriebenen Forderungen = Gesamtbetrag vereinbarter Entgelte + Eigenverbrauch + Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben = Wahrscheinlicher steuerlicher Soll-Umsatz laut Verprobung Bei der Ist-Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäss § 20 UStG ist die sog. Debitorenprobe anzuwenden: Rechnungsausgänge + Eigenverbrauch + Hilfsgeschäfte + Erlöse aus ausgebuchten Forderungen — Nicht steuerbare Umsätze — Schmälerungen und Retouren — Ausgebuchte Forderungen = Steuerlicher Soll-Umsatz + Forderungen und Anzahlungen am Anfang der Periode — Forderungen und Anzahlungen am Ende der Periode = Wahrscheinlicher steuerlicher Ist-Umsatz laut Verprobung Bei der Vorsteuerverprobung müssen neben Einzelprüfungen die Bezüge getrennt aufgelistet werden nach · Bezügen ohne Umsatzsteuer- oder Einfuhrumsatzsteuer, · Bezügen mit Belastung zum Normalsatz, · Bezügen mit Belastung zum ermässigten Satz und die sich daraus ergebende Vorsteuer mit dem Vorsteuerkonto verglichen werden. Literatur: Assmann, E., Umsatznachkalkulationen bei Aussenprüfungen, in: Die steuerliche Betriebsprüfung 1991, S. 97 ff. Erhard, ElWenzig, H., Steu. erliche Betriebsprüfung, 6. Aufl., Achim 1991 Harrmann, A., Der Einsatz der Verprobungsverfah. ren im Rahmen betrieblicher und steuerlicher Prü. fungsvorgänge, in: DB 1988, S. 540 ff.
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