Die Ist-Besteuerung bildet bei der geltenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) die Ausnahme (§ 20 UStG). Dabei geht die Besteuerung von den tatsächlichen Zahlungen, den vereinnahmten Entgelten und den Zahlungszeitpunkten aus. Die Ist-Besteuerung kann nur bei einem Jahresumsatz bis zu 500.000 EUR beantragt werden, es sei denn, eine Buchführungsbefreiung liegt vor.
Von der Mindest-Ist-Besteuerung im System der Soll-Besteuerung wird gesprochen, wenn hohe Abschlagszahlungen vereinbart werden. Die Ist-Besteuerung begünstigt den steuerpflichtigen Unternehmer, weil die Erstattung der Vorsteuer der Soll-Besteuerung folgt und die Ausgangssteuer erst mit der Zahlung anfällt.
Nicht bilanzierende Freiberufler dürfen die Ist-Besteuerung immer beanspruchen
Die Steuer wird nach vereinnahmten Entgelten und nicht nach vereinbarten Entgelten berechnet, d.h., der Unternehmer hat die Umsatzsteuer erst zu zahlen, wenn er das Geld von seinen Kunden bzw. Mandanten erhalten hat. Das Verfahren ist laut § 20 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz zulässig, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr EUR 500.000.- betragen hat, oder wenn der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist, oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt.
Siehe Besteuerungsverfahren im Umsatzsteuerrecht.
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