Instrument der steuerlichen Betriebsprüfung, mit dem Sachverhalte, die anläßlich einer Außenprüfung ermittelt werden und die für die Besteuerung eines Dritten von Bedeutung sein können dem Finanzamt mitgeteilt werden, das für die Besteuerung dieses Dritten zuständig ist. Dadurch wird überprüft, ob die Angaben der Steuerpflichtigen miteinander korrespondieren.
im allgemeinen Sinne Mitteilung an einen Kontrolladressaten über eine Kontrolle; im engen (und gebräuchlichen) Sinne Informationen, die ein Aussenprüfer anlässlich einer Aussenprüfung eines Steuerpflichtigen über sonstige Steuerpflichtige (z.B. die Lieferanten oder Kunden) gewinnt und die er den zuständigen Finanzbehörden zukommen lässt. Ziel der Kontrollmitteilungen ist es, nicht oder nicht zutreffend versteuerte Geschäftsvorfälle aufzudecken. Kontrollmitteilungen dienen aber nicht nur der Beurteilung der speziellen Geschäftsvorfälle, über die sie berichten, sondern sie sind für den Aussenprüfer auch eine wichtige Information, um das Vertrauen in die Richtigkeit der (gesamten) Buchführung zu bestätigen oder zu erschüttern. Steuerliche Aussenprüfer sind deshalb angehalten, regelmässig Kontrollmitteilungen zu erstellen. Besonders häufig betreffen die Mitteilungen solche Sachverhalte, die der Prüfer als ungewöhnlich betrachtet, etwa Zahlungen auf Konten bei Banken, deren Sitz weit entfernt vom Sitz des Unternehmens ist, oder die Steuerpflichtige erfahrungsgemäss vielfach in ihren Steuererklärungen nicht angeben, etwa Honorar- oder Prämienzahlungen bei nebenberuflicher Tätigkeit. Rechtliche Grundlagen der Kontrollmitteilung sind § 194 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) sowie Doppelbesteuerungs- und Rechtsund Amtshilfeabkommen mit fremden Staaten. Kontrollmitteilungen haben jedoch nach § 8 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) insoweit bei bestimmten Berufsgruppen (etwa Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern) zu unterbleiben, als diesen Berufsgruppen nach § 102 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht über das zusteht, was ihnen beruflich anvertraut oder bekanntgegeben worden ist. Nach §30a AO dürfen Guthabenkonten oder Depots, bei deren Einrichtung eine Legitimationsprüfung vorgenommen wurde, bei der Aussenprüfung der Kreditinstitute nicht für die Überprüfung der ordnungsmässigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Kontrollmitteilungen sollen insoweit nicht ausgeschrieben werden. Einzelaus- kunftsersuchen der Finanzbehörden an die Kreditinstitute werden hiervon aber nicht berührt. Wenn die Finanzbehörde bei einem Steuerpflichtigen z.B. nicht erklärte Zinseinkünfte vermutet, darf sie deshalb (im Rahmen der dann vorgeschriebenen Vorgehensweise) Kreditinstitute befragen, für die gemäss § 93 AO allgemein Auskunftspflicht besteht. Bisweilen versteht man unter steuerlichen Kontrollmitteilungen nicht nur anlässlich einer Aussenprüfung gewonnene Feststellungen über fremde Steuerpflichtige, sondern auch sonstige (etwa aufgrund von Steuererklärungen erlangte) Feststellungen, die der Kontrolle der Steuerehrlichkeit anderer Steuerpflichtiger dienen. Literatur: Frotscher, G., Recht und Praxis der Kontrollmitteilungen, in: Schröder, J.IMuuss, H. (Hrsg.), Handbuch der steuerlichen Betriebsprüfung - Die Aussenprüfungen Berlin 1977 fortlaufend, Kennzahl 4800.
Vorhergehender Fachbegriff: Kontrollmethoden | Nächster Fachbegriff: Kontrollobjekte
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|