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Steuergeheimnis

Laut § 30 Abgabenordnung haben alle Amtsträger (vor allem Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung) das Steuergeheimnis zu wahren, das sich auf die vielen persönlichen Informationen bezieht, die man dem Finanzamt in den Steuererklärungen und Anlagen zu geben hat, wie z.B. Getrenntleben der Ehepartner, uneheliche Kinder, körperliche Behinderungen und Krankheiten, Erbauseinandersetzungen, Höhe des Einkommens, des Gewinns bzw. Verlustes, Höhe des Umsatzes bei Unternehmen, Höhe der Schulden und Zusammensetzung des Vermögens. Die Verletzung des Steuergeheimnisses wird laut § 355 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder Verletzten verfolgt. Durch das Steuerreformgesetz 1990 wurde im Zusammenhang mit dem Steuergeheimnis ein gemäßigtes Bankgeheimnis in § 30 a Abgabenordnung verankert. Dadurch soll das Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und deren Kunden besonders geschützt werden. Die Finanzbehörden dürfen nicht zur allgemeinen Überwachung von den Kreditinstituten einmalige oder periodische Mitteilungen über Konten verlangen. Guthabenkonten oder Depots dürfen anlässlich der Außenprüfung nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Ein Kreditinstitut soll erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen keinen Erfolg verspricht.

ein im Zusammenhang mit der Besteuerung erlangtes Wissen über die Verhältnisse eines anderen und über bestimmte Tatsachen des betrieblichen Lebens, das unbefugt nicht geoffenbart werden darf. Zur Wahrnehmung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind Amtsträger, z. B. Beamte der -Finanzverwaltung, Richter, Staatsanwälte, bestimmte Angestellte der Sozialversicherung, und die ihnen gleichgestellten Personen, z.B. amtlich zugezogene Sachverständige, Träger von Ämtern der Kirche, soweit sie mit der Erhebung von Kirchensteuern betraut sind (§ 30 AO). Gegenstand des Steuergeheimnisses sind die (persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen) Verhältnisse einer anderen Person (z. B. Alter, Anzahl der Kinder, Gesundheitszustand) sowie fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (z. B. Kundenlisten, Kalkulationen, Art der beabsichtigten Werbung). Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses ist das Gegenstück zu den Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen und der zur Mitwirkung verpflichteten Personen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Steuersachen. Eine Offenlegung (Mitteilung) der grundsätzlich geheimzuhaltenden Umstände ist zulässig ·   bei der Durchführung gesetzlicher Pflichten im Besteuerungsverfahren, Steuerprozess, Steuerverfahren oder Bussgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten (insb. Amtshilfe und Kontrollmitteilungen); ·   falls sie durch die AO (§ 31, z. B. Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Träger der Sozialversicherung, § 31 a Mitteilungen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung an die -Bundesanstalt für Arbeit) oder durch ein anderes Gesetz (z.B. Mitteilung an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder Bedienstete von Kreditinstituten, § 8 Abs. 2 KWG) ausdrücklich zugelassen sind; ·    falls sie mit Zustimmung des Betroffenen vorgenommen wird (z. B. gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse, Arbeitgeber, Kartellbehörden); ·    zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen nicht steuerlicher Straftaten, sofern bestimmte weitere Bedingungen erfüllt sind (z. B. Bekanntwerden in einem Steuerstrafverfahren, öffentliches Interesse, vorsätzlich falsche Angaben gegenüber einer Finanzbehörde im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen falscher Verdächtigung); ·    aus zwingendem öffentlichen Interesse, d. h. wenn andernfalls mit schweren Nachteilen für das allgemeine Wohl zu rechnen ist (z. B. bei der Verfolgung von Verbrechen gegen Leib und Leben oder den Staat und seine Einrichtungen, von besonders schwerwiegenden          Wirtschaftsstraftaten oder zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern). Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann als Straftat geahndet werden und zum Schadensersatz verpflichten (§ 355 StGB und § 839 BGB). Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten, bei amtlich zugezogenen Sachverständigen auch auf Antrag des betreffenden Behördenleiters, verfolgt.   Literatur: Blesinger, K., Das Steuergeheimnis im Strafverfahren, in: wistra, Jg. 10 (1991), S. 239 ff. und S. 294 ff. Tipke, K./Kruse, H. W, Abgabenordnung, Loseblattwerk, 14. Aufl., Köln 1993. Weustermann, U., Steuergeheimnis und Parlamentarischer Untersuchungsausschuss, Diss. Würzburg 1982.

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