Leichtere Steuervergehen, die im Rahmen eines Bußgeldverfahrens lediglich mit Geldstrafen geahndet werden. Typische Delikte sind die leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 Abgabenordnung und die verschiedenen Steuergefährdungen gemäß §§ 379 bis 382 Abgabenordnung. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn sich ein Steuerpflichtiger bei der Wahrnehmung der Steuerangelegenheiten grob fahrlässig verhält. Wie bei der Steuerhinterziehung gibt es auch hier eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige gemäß § 378 Abs. 3 Abgabenordnung.
Zuwiderhandlung, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbusse geahndet werden kann (§ 377 Abs. 1 AO). Der Unterschied in der Sanktion zur Straftat besteht u. a. darin, dass Geldbussen nicht in das Bundeszentralregister eingetragen werden. Die Verfolgung liegt im Ermessen des Finanzamtes (Opportunitätsprinzip, § 47 OWiG). Versuchte Steuerordnungswidrigkeiten sind nicht bussgeldbedroht. Als Steuerordnungswidrigkeiten werden vor allem die leichtfertige Steuerverkürzung und die Steuergefährdung eingestuft. Der objektive Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO) entspricht dem der Steuerhinterziehung. Die beiden Begriffe unterscheiden sich im subjektiven Tatbestand: Steuerhinterziehung verlangt Vorsatz. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung wird dieser nicht vorausgesetzt. Sie wirkt daher auch als Auffangtatbestand, falls zwar der Verdacht der Steuerhinterziehung nicht auszuräumen war, dem Handelnden Vorsatz aber nicht nachgewiesen werden konnte. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt ausser acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles verpflichtet und imstande ist. Bei den allgemeinen Fällen der Steuergefährdung handelt es sich um Vorbereitungshandlungen zur Steuerhinterziehung (soweit diese noch keine versuchte Hinterziehung sind). Hierzu gehören das Ausstellen unrichtiger Belege, die unrichtige oder fehlende Buchung eines Vorgangs (der buchungs- oder aufzeichnungspflichtig ist), die Verletzung der Pflicht zur Mitteilung von Auslandsbeziehungen, der Pflicht zur Kontenwahrheit und zur Einhaltung bestimmter Auflagen (§ 379 AO). Bussgeldfestsetzungen und Urteile wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (Besitz- und Verkehrsteuern) 1986-89 1986 1987 1988 1989 5 299 4 750 4 614 3 727 Quelle: wistra 10. Jg. (1991), S. 19. Fälle der Steuergefährdung, die einzelne Steuern betreffen, sind die Gefährdung von Abzugsteuern (§ 380 AO, z. B. die nicht rechtzeitige Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer), die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO, z.B. Verbrauch von unversteuertem Bier in einem Freihafen), die Gefährdung von Eingangsabgaben (§ 382 AO, z. B. Verletzung des Zollstrassenzwangs) und der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO, z. B. der geschäftsmässige Handel mit Lohnsteuerkarten). Literatur: Bäckermann, F./van Helden, W., Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mit Verfahrensrecht, Heidelberg, Hamburg 1979. Ehlers, H./Lohmeyer, H., Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschl. Verfahrensrecht, 5. Aufl., Stuttgart 1982. Kohlmann, G., Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschl. Verfahrensrecht, Loseblattsammlung, 3. Aufl., Köln, Marienburg seit 1980.
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