Wo ist die Steuerfahndung angesiedelt?
In den meisten Bundesländer sind die Steuerfahnder den örtlichen Finanzämtern zugeordnet. Das Land Nordrhein-Westfalen hat eigens Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung eingerichtet. Auch in Niedersachsen gibt es diese Aufteilung. Die beiden Länder bündeln die Funktion als ermittelnde Behörde mit den Aufgaben einer Staatsanwaltschaft in Steuerstrafsachen.
Wie ist die Steuerfahndung personell ausgestattet?
Die Finanzverwaltung ist Sache der Länder. Sie entscheiden darüber, wie viele Finanzbeamte für die Steuerfahndung arbeiten. In Bayern waren nach Angaben der Deutschen Steuergewerkschaft im Jahr 2006 rund 340 Steuerfahnder im Einsatz. Mehr als 760 Mio. Euro brachten ihre Prüfungen dem Fiskus ein. Im bevölkerungsreichen Nordrhein-Westfalen sollen 520 Beamte für die Steuerfahndung im Einsatz sein. Im Saarland arbeiten dagegen nur knapp 20 Mitarbeiter an der Aufdeckung von Steuerbetrug.
Bundesweit beziffert die Steuergewerkschaft die Zahl der Steuerfahnder auf 2600.
Welche Aufgaben hat die Steuerfahndung?
Die Aufgaben der Steuerfahndung in Deutschland sind in der Abgabenordnung geregelt. Danach sind die Beamten für die "Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten" zuständig. Außerdem sollen die Fahnder ermitteln, in welchem Umfang dem Fiskus Steuern wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit entgangen sind. Steuerhinterziehung gehört zu den Straftaten, mit denen sich die Beamten häufig beschäftigen müssen. Bei schweren Straftaten drohen Haftstrafen bis zu zehn Jahren.
Unter Ordnungswidrigkeiten fallen sogenannte "leichtfertige Steuerverkürzungen". Gemeint sind minderschwere Fälle von Steuerhinterziehung. Wer gegenüber den Behörden falsche Angaben macht, muss mit einer Geldbuße rechnen. Die Steuerfahndung soll aber auch "unbekannte Steuerfälle" aufdecken. Dabei handelt es sich um sogenannte Vorfeldermittlungen. Die Fahnder können beispielsweise prüfen, ob Autohändler ihre Pkw-Verkäufe korrekt versteuert haben.
Was dürfen die Steuerfahnder?
Ermitteln die Steuerfahnder in einer Strafsache sind sie eine Art Steuerpolizei. Es gelten dann die Regeln der Strafprozessordnung: Die Beamten dürfen Beweismittel beschlagnahmen, Wohnungen und Büros durchsuchen und Verdächtige vorläufig festnehmen. Im Regelfall treten die Steuerfahnder auf richterlichen Beschluss in Aktion, bei Gefahr in Verzug muss kein Richter eingeschaltet werden. Wird eine Durchsuchung angesetzt, stehen die Beamten meistens am frühen Morgen vor der Tür (vorzugsweise zwischen 6 und 7 Uhr) – natürlich unangekündigt. Sie können Briefe, Notizen, Kontoauszüge, Bankunterlagen und weiteres Material des Verdächtigen durchsehen und gegebenenfalls beschlagnahmen, Leibesvisitationen durchführen.
Die Fahnder dürfen auch bei Personen, die mit dem Verdächtigen in Verbindung stehen, und bei Banken ermitteln. Die Kreditinstitute können sich in solchen Fällen nicht auf das Bankgeheimnis berufen.
Wann wird die Steuerfahndung tätig?
Ein Anfangsverdacht ist Voraussetzung für das Einschreiten der Fahnder. Solch ein Verdacht kann sich unter anderem durch eine Anzeige, eine Mitteilung des Finanzamt oder durch Informationen ausländischer Behörden ergeben.
spezifische Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden zur Aufdeckung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Die Zuordnung der Steuerfahndungsstellen zu den jeweiligen Landesfinanzbehörden ist nicht bundeseinheitlich geregelt: Die Fahndungsstelle kann unselbständige Dienststelle eines Finanzamtes sein (häufig zuständig für die Bezirke mehrerer Finanzämter), als Aussenstelle einer Oberfinanzdirektion bestehen oder als Sonderfinanzamt ("Steuerfahndung und Prüfungsdienst" oder "Fahndung und Strafsachen") tätig werden. Die Beamten der Fahndungsstellen sind im Strafverfahren (nicht im Bussgeldverfahren) Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 404 AO). Aufgaben der Steuerfahndungsstellen sind: · Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Zuständigkeit richtet sich auf die Verkürzung von Besitz- und Verkehrsteuern, die durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden (also z. B. nicht Zölle), sowie auf Bereiche, für die durch Gesetz die steuerlichen Straf- und Bussgeldvorschriften für anwendbar erklärt worden sind (vgl. z. B. § 29 a BerlinFG, § 5 a InvZulG). · Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Festzustellen ist der objektive Tatbestand (die Besteuerungsgrundlage), der zur Verkürzung der Steuern geführt hat. · Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Die Aufnahme von Ermittlungen ("Vorfeldermittlungen") setzt die begründete Vermutung voraus, dass unbekannte oder bekannte Personen Steuertatbestände verwirklicht haben, die dem Finanzamt rechtswidrig nicht mitgeteilt worden sind. · Sonstige Aufgaben (§ 208 Abs. 2 AO). Auf Ersuchen der Finanzbehörde kann die Fahndungsstelle auch andere Ermittlungen, insb. Aussenprüfungen, durchführen. Hiervon wird nur selten Gebrauch gemacht. Gegenüber dem Steuerpflichtigen ist klarzumachen, ob der Beamte im Steuerverfahren oder im Strafverfahren tätig ist. Schliesslich können der Fahndungsstelle auch Aufgaben übertragen werden, die in den allgemeinen Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde fallen (z. B. Durchführung von Vollstreckungsmassnahmen). Die Staatsanwaltschaft bzw. die Strafsachenstelle des Finanzamtes entscheidet, ob auf Grund der Ermittlungen der Fahndungsstelle Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Ermittlungen geht auf die Staatsanwaltschaft über, falls gegen den Beschuldigten wegen der Tat Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen wird (§ 386 Abs. 3 AO). Im übrigen kann die Finanzbehörde die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Der Staatsanwalt kann sie auch von sich aus bis zum Verfahrensschluss an sich ziehen (Evokationsrecht). Es gibt allerdings keine Verpflichtung der Finanzbehörde zur ständigen Unterrichtung der Staatsanwaltschaft über die bei ihr anhängigen Ermittlungsverfahren. Ergebnisse der Steuerfahndung Inwieweit das von der Steuerfahndung erzielte Mehrergebnis auf strafbares oder ordnungswidriges Verhalten der Steuerpflichtigen zurückgeht, kann aus den Ergebnissen nicht ersehen werden. 2 Die rechtskräftig gewordenen Strafen und Geldbussen brauchen sich nicht auf die im selben Jahr festgesetzten Mehrsteuern zu beziehen. Quelle: Bundesminister der Finanzen (Hrsg.), Finanznachrichten Nr. 31 vom 10.11. 1983, Nr. 30 vom 8.8. 1984 und Nr. 55 vom 9.9. 1991. Literatur: Kohlmann, G., Steuerstraf- und Steuer-. ordnungswidrigkeitenrecht einschliesslich Verfahrensrecht, Loseblattwerk, 3. Aufl., Köln-Marienburg, seit 1991. Küster, E., Das Steuerstrafrecht aus der Sicht der Steuerfahndung, in: Kohlmann, G. (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, Köln 1983, S. 253 ff. Franzen, K./ Gast, B./Samson, E., Steuerstrafrecht, 3. Aufl., München 1985.
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