Im allgemeinen » Besteuerungsverfahren kommt der gesonderten Fest stellung von Besteuerungsgrundlagen eine erhebliche Bedeutung zu. Im Feststellungsverfahren wird anders als im normalen Besteuerungsverfahren, welches in einem Steuerbescheid endet nicht die Steuer selbst festgesetzt; es werden vielmehr nur die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und förmlich bekanntgegeben. Die Hauptfälle sind in den §§ 179183 AO geregelt; daneben sind die §§ 113 a BewG, 15 a Abs. 4 EStG und 47 KStG von Bedeutung. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dient sowohl der Einheitlichkeit der Besteuerung als auch der Verfahrensökonomie. Gesondert festgestellt werden insbesondere die » Einheitswerte, die einkommen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt sind (diese einheitliche und gesonderte Feststellung ist besonders wichtig für den Fall der Mitunternehmergemeinschaft), die Einkünfte aus Gewinneinkunftsarten (z. B. aus Gewerbebetrieb), wenn der Steuerpflichtige nicht im Bezirk des Betriebsfinanzamts wohnt, der Wert vermögensteuerpflichtiger Bemessungsgrundlagen, wenn er mehreren Personen zuzurechnen ist, der » gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften, der verrechenbare Verlust bei beschränkter Haftung, die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft. Entsprechende Erklärungen sind von den betroffenen Unternehmungen abzugeben. Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ozw. der darin getroffenen Feststellungen erfolgt bei mehreren Feststellungsbeteiligten nicht an jeden einzelnen, sondern Grundsätzlich an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten. Feststellungsbescheide gehören zu den sogenannten Grundlagenbescheiden. Sie sind hinsichtlich der in ihnen getroffenen Feststellungen selbständig anfechtbar; werden sie nicht angefochten, so wird ihr Inhalt bindend in die Folgebescheide (z. B. Einkommensteuerbescheid, Vermögensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid) übernommen. Feststellungsbescheide können ebenso wie normale Steuerbescheide auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder »vorläufig« ergehen. Sie können unter bestimmten Bedingungen auch nach eingetretener Unanfechtbarkeit ggf. korrigiert werden.
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