Sammelbegriff für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Der Gewinn ergibt sich durch Betriebsvermögensvergleich, d.h. durch Gegenüberstellung des Betriebsvermögens am Ende dieses und am Ende des letzten Jahres.
Als Gewinneinkunftsarten werden die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (§§ 1314 a EStG), aus » Gewerbebetrieb (§§ 1517 EStG) und aus selbständiger Arbeit (§18 EStG) bezeichnet (Einkunftsarten 13). Bei ihnen sind als Einkünfte der Gewinn anzusetzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG). Der Gewinn wird Grundsätzlich im Rahmen einer Steuerbilanz ermittelt. Soweit Gewerbetreibende zur Aufstellung einer » Handelsbilanz verpflichtet sind oder eine Bilanz aufstellen, gilt für die Steuerbilanz gemäß § 5 Abs. 1 EStG das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Gewinnermittlung nach § 5 EStG). In diesem Fall ist die Steuerbilanz eine insbesondere durch die Vorschriften der §§ 47 EStG modifizierte Handelsbilanz. Freiberufler sowie Land und Forstwirte stellen keine Handelsbilanz auf, so daß sie ihren Gewinn im Rahmen einer eigenständigen Steuerbilanz ermitteln (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG). Sie können aber auch zusammen mit (sehr kleinen) Gewerbetreibenden, die keine Handelsbilanz aufstellen müssen und auch keine aufstellen, ihren Gewinn ohne Steuerbilanz als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG). Es sind dann die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie dem » Steuerpflichtigen zugeflossen sind und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Anschaffungs oder » Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens dürfen allerdings wie bei den Gewinnermittlungen nach § 5 oder § 4 Abs. 1 EStG auch nur im Wege der Abschreibung auf die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter verteilt werden. Anschaffungs oder Herstellungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben anzusetzen. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist als Erleichterung für die Steuerpflichtigen gedacht. Ein Wechsel zwischen dieser Gewinnermittlung und der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (für Gewerbetreibende) oder nach § 4 Abs. 1 EStG (für Freiberufler sowie Land und Forstwirte) sowie umgekehrt ist zulässig. Für bestimmte Land und Forstwirte existiert schließlich noch eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG).
(deutsche Einkommensteuer) sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Sie sind durch vier Merkmale gekennzeichnet: Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
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