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Geldleistungsgesetze

Nach Art. 104 a Abs. 3 GG können Bundesgesetze, die Geldleistungen (an Dritte) gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, in Abweichung vom Lastenverteilungsgrundsatz (Finanzausgleich in der Bundesrepublik) bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Die bekanntesten Geldleistungsgesetze sind das Wohngeldgesetz, das Wohnungsbauprämien- gesetz und das Bundesausbildungsförderungs- gesetz. Der Bund übernimmt die Finanzierung der Wohnungsbauprämien und beteiligt sich an den Ausgaben für die Ausbildungsförderung zu 65% und für das Wohngeld zu 50% zzgl. jährlich 282 Mio. DM des Länderanteils (Gesamtanteil 1992: ca. 57%).

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