dem Bund zufließende Abgabe auf
Branntwein. Sie setzen sich zusammen aus der Branntweinsteuer, dem
Branntweinaufschlag und dem Monopolausgleich (Aufkommen 1990: 4,2 Mrd. DM). Der
größte Teil des im Inland hergestellten Branntweins wird von der staatlichen
(Bundes-)Branntweinmono- polverwaltung übernommen und an die Verwender
verkauft. Die Branntweinsteuer trifft ausschließlich die von der Monopolverwaltung
verwertete Branntweinmenge; sie ist eine Mengensteuer, der Steuersatz ist nach
dem Verwendungszweck differenziert. Steuerschuldner ist die Monopolverwaltung.
Sofern
inländische Branntweinhersteller von der Pflicht zur Ablieferung an die Monopolverwaltung
befreit sind, haben sie als Steuerschuldner anstelle der Branntweinsteuer den
Branntweinaufschlag zu entrichten, der ebenfalls eine Mengensteuer und dem
Satz nach der Branntweinsteuer angeglichen ist. Importierter Branntwein
unterliegt dem Monopolausgleich. Die beim Import je Hektoliter erhobenen
DM-Beträge entsprechen denen der Branntweinsteuer. Steuerschuldner ist in diesem
Fall der Importeur.
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