Kredit, der durch den Ankauf einer Forderung, i. d. R. eines Wechsels, gesichert ist. Erweist sich die Forderung als uneinbringlich, kann auf den Verkäufer (Kreditnehmer) der Forderung zurückgegriffen werden.
(discount credit)
Diskontkredit ist ein kurzfristiger Kredit, der dadurch entsteht, daß ein Kreditinstitut von einem Kunden noch nicht fällige Wechsel ankauft.
Meist räumt das Institut dem Kunden eine Diskontkreditlinie ein, innerhalb derer es bundesbankfähige Wechsel hereinnimmt, die es gegebenenfalls zwecks Rediskontierung bei der Bundesbank einreichen kann.
Kredit, der dadurch entsteht, daß eine Bank bei ihrem Kunden in Wechselform verbriefte Forderungen vor deren Ablauf ? unter gleichzeitigem Abzug von Zinsen für die Restlaufzeit ? ankauft.
Der Vorgang der Diskontkreditgewährung verläuft in der Form, daß die Bank ihrem Kunden eine Diskontkreditlinie einräumt. Innerhalb dieses Rahmens kauft sie diskontfähiges Wechselmaterial an und vergütet sofort den diskontierten Wechselbetrag.
Banken sind in erster Linie an bundesbankfähigem Wechselmaterial interessiert, da sie sich im Rahmen der Rediskontierung hiermit wieder refinanzieren können.
Rechtsgrundlagen sind §§ 433 ff. BGB, Wechselgesetz, AGB der Banken, Wechseldiskontkreditvertrag und bei rediskontfähigem Material die kreditpolitischen Regelungen der Deutschen Bundesbank gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG sowie AGB der Bundesbank.
Der Diskontkredit ist ein Wechselkredit, bei dem aufgrund des ausgestellten Wechsels eine Geldleihe erfolgt.
Gegensatz: Akzeptkredit
Kreditarten
Wirtschaftlich Kredit, den eine Bank durch Ankauf (Diskontierung) von noch nicht fälligen Forderungen - vor allem Wechselforderungen - unter Abzug eines Zwischenzinses (Diskont) dem Forderungsverkäufer gewährt. Kurzfristiger Kredit, wenngleich die Zusage der Diskontlinie normalerw. zeitlich nicht begrenzt ist, d. h. der Diskontkredit durch Verkauf weiterer Wechsel unter normalen Umständen immer wieder in Anspruch genommen werden kann. Rechtliche Grundlage ist meist ein Kaufvertrag. Für die Bank ist der Diskontkredit ein relativ sicherer Kredit, da sie nur bonitätsmässig gute Wechsel ankauft und die Haftung mehrerer Personen als Wechselverpflichtete erhält. Ist ein Wechsel bei der Zentralbank oder am Geldmartkt rediskontierbar, weist er Shiftability (Liquidisier-, Monetisierbarkeit) auf. Der Wechselkredit ist zudem ein sich selbst liquidierender (Selfliquidating-) Kredit, da er im normalen Verlauf aus den Erlösen des Warenumsatzes zurückgezahlt wird, zu deren Finanzierung er gedient hat.
Kurzfristiger Kredit, den eine Bank durch Ankauf eines Wechsels vor dessen Fälligkeit unter Abzug des Diskonts gewährt.
Form des Wechselkredits. Er entsteht dadurch, dass ein Betrieb einen Wechsel vor seiner Fälligkeit an ein Kreditinstitut verkauft. Das Kreditinstitut vergütet für den Wechsel die Wechselsumme abzüglich des Diskonts (Zinsen für die Restlaufzeit) und der Spesen. Obwohl dem Diskontkredit ein Kaufvertrag über das Wertpapier zugrunde liegt, handelt es sich dennoch um eine Kreditbeziehung zwischen dem Einreicher des Wechsels und dem Kreditinstitut, die auch nicht dadurch verhindert wird, dass der Kredit von einem anderen zurückgezahlt wird. Geht der angekaufte Wechsel zu Protest (Protestwechsel), erhebt das Kreditinstitut Regressansprüche gegen den Einreicher, so dass im Endeffekt der Einreicher des Wechsels den Wechselkredit auch zurückzahlen muss. Im Unterschied zum normalen Lieferantenkredit wird bei Ziehung eines Wechsels auf den Kunden die Liquidität des Betriebes nicht beeinträchtigt, sofern sich dieser durch die Weitergabe des Wechsels an ein Kreditinstitut refinanzieren kann. Dieses kann sich seinerseits unter bestimmten Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank, die die Rediskontierung zu dem vom Zentralbankrat festgesetzten Diskontsatz durchführt, refinanzieren. Für eine Refinanzierung - im Rahmen festgesetzter Kontingente - ist vor allem folgenden Anforderungen Rechnung zu tragen (vgl. vor allem § 19 BundesBankG): (1) Die Restlaufzeit des Wechsels darf am Tag des Ankaufs höchstens drei Monate betragen. (2) Der Wechsel muss mindestens drei Unterschriften, bei anderweitiger Gewährleistung der Sicherheit des Wechsels zwei Unterschriften, tragen. (3) Es soll sich um einen guten Handelswechsel handeln. (4) Der Wechsel muss auf einem Waren- oder Dienstleistungsgeschäft (Warenwechsel) basieren, d.h., reine Finanzwechsel sind von der Refinanzierung bei der Bundesbank ausgeschlossen. (5) Der Wechsel muss an einem Bankplatz, d.h. an einem Ort, an dem die Bundesbank eine Niederlassung unterhält, zahlbar sein. Durch diese Vorschriften wird die Bereitschaft der Kreditinstitute zur Einräumung von Diskontkrediten beeinflusst. Der Vorteil des Diskontkredits für die Kreditinstitute liegt einerseits darin, dass der Wechsel ein abstraktes Schuldversprechen darstellt, das der besonderen Strenge des Wechselrechts unterliegt (vor allem Vereinfachung im Wechselprozess), andererseits darin, dass gegenüber jeder Person, deren Unterschrift auf dem Wechsel erfasst ist, der Wechselregress geltend gemacht werden kann. Die Kosten des Diskontkredits liegen im wesentlichen im Diskont, der in Höhe des Diskontsatzes der Bundesbank zuzüglich eines bestimmten Zuschlags (bei bundesbankfähigen Wechseln ca. 0,75-2,5% p.a., bei anderen Wechseln ca. 2-4% p.a.) erhoben wird. Ausserdem fallen Bankspesen (Einholen von Auskünften, Wechselinkasso u.a.) an. Literatur: Vormbaum, H., Finanzierung der Betriebe, 8. Aufl., Wiesbaden 1990, S. 310ff. Wöhe, G./Bilstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 228 ff.
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